rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von Unternehmensanteilen nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Schätzung des Gesamtwerts der Anteile bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung nach dem Stuttgarter Verfahren ist nicht zu beanstanden

2. Allerdings betrifft der Abschlag wegen Personenbezogenheit i. R. d. Bewertung nichtnotierter Anteile die Fälle, in denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer abhängig ist und kommt bei einer Gesellschaft, deren Unternehmenszweck die Durchführung von Transporten sowie Bau- und Baustoffhandel ist, nicht in Betracht.

 

Normenkette

BewG 1991 § 11 Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 16 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.10.2009; Aktenzeichen X B 100/09)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. Juni 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2007 wird insoweit geändert, als die beim Kläger berücksichtigten gewerblichen Einkünfte einen Betrag von 50.595 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

3. Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung von Unternehmensanteilen und von Grund und Boden nach Beendigung einer Betriebsaufspaltung.

Der Kläger war seit 1997 Alleingesellschafter der GmbH S. (GmbH). Die Gesellschaftsanteile hielt er im Betriebsvermögen. Gemäß Pachtvertrag vom 1. Januar 1999 pachtete die GmbH einen Lkw-Stellplatz in C, von dem Kläger als Alleineigentümer des Grundstücks zu einem monatlichen Pachtzins in Höhe von 420,00 DM. Der Kläger hatte das 3.570 qm große Grundstück 1993 zu einem Kaufpreis von 17.850 DM erworben.

Am 2. Mai 2003 veräußerte er einen hälftigen Gesellschaftsanteil zum Kaufpreis von 12.500 Euro an seinen Sohn. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages waren Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.

In der Einkommensteuererklärung 2003 erklärte der Kläger einen Gewinn im Rahmen der Betriebsaufspaltung in Höhe von 1.991 Euro. In der Sonderbilanz zum 31. Dezember 2001 waren der GmbH-Anteil mit 25.564,59 Euro, ein Büro in Höhe von 13.499 Euro und Grund und Boden in Höhe von 306,78 Euro aktiviert. Aus der Sonderbilanz war nicht ersichtlich, um welchen Grund und Boden es sich hierbei handelte. Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß (Bescheid vom 31. August 2004). Im Rahmen des dagegen geführten Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte am 21. Juni 2005 den Einkommensteuerbescheid, ging nunmehr von einer Anteilsveräußerung aus und nahm einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 9.304,00 Euro an. Darüber hinaus sei von einem Ende der Betriebsaufspaltung auszugehen, da der Kläger nicht mehr die Stimmenmehrheit in der GmbH besitze. Deswegen müsse zusätzlich eine Betriebsaufgabe besteuert werden. Für die Wertermittlung der GmbH-Anteile berechnete der Beklagte einen Substanzwert von 99.533 Euro und einen Unternehmenswert nach dem Stuttgarter Verfahren mit 100.000 Euro. Er nahm als steuerpflichtig einen Betrag von 4.652,00 Euro (siehe Seite 3 der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2007) an. Hinsichtlich der Entnahme von Grund und Boden ging der Beklagte von 3.570 qm mit einem Verkehrswert von 38.199,00 Euro aus. Der zuständige Gutachterausschuss sehe einen Wert von 21,40 Euro vor, der wegen der Hochwassergefährdung auf 10,70 Euro halbiert werde. Von dem Betrag von 38.199,00 Euro zog der Beklagte einen Buchwert von 306,78 Euro ab und ermittelte so eine steuerpflichtige Entnahme von 37.892,22 Euro. In seiner Einspruchsentscheidung vom 12. September 2007 ging der Beklagte von einem Gesamtaufgabegewinn in Höhe von 56.500,97 Euro aus.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, der Veräußerungserlös sei von dem Beklagten überhöht angenommen worden. Es handele sich um eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, so dass bei der Wertermittlung ein 30%-iger Abschlag vom Ertragswert vorzunehmen sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Erträge voraussichtlich sinken würden, da das Geschäft schwieriger werde. Beim Substanzwert sei das Grundstück, das die GmbH gepachtet habe, zu Unrecht als Betriebsvermögen erfasst worden. Nach alledem entspreche der Wert der GmbH-Anteile dem Verkaufspreis. Ein Veräußerungserlös sei nicht erzielt worden. Auch könne kein Aufgabegewinn versteuert werden, da es keine Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung gegeben habe. Ausweislich des im Einspruchsverfahren vorgelegten, auf den 4. Mai 2003 datierten und nicht notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafter könne der Kläger weiterhin seinen Willen in der Gesellschaft durchsetzen. Die Gesellschafter hätten nämlich vereinbart, dass der Kläger weiterhin das Recht habe, alle Beschlüsse auch gegen den Willen des Mitgesellschafters allein zu fassen. Dieser Beschluss sei wirksam, da es sich lediglich um einen teilweisen Stimmrechtsverzicht handele. Damit liege kein Ende der Betrieb...

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