Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen des Bundes nach § 15 FELEG an Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und deren Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Unternehmen aufgrund dessen Stilllegung oder Aufgabe endet

 

Leitsatz (redaktionell)

Vom Bund nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 FELEG getragene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Da die -ehemaligen- Arbeitnehmer durch die Leistungen des Bundes einen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Sozialvesicherungsträger erwerben und dieser Zukunftssicherung mutmaßlich zustimmen, ist ein gegenwärtiger Zufluss der Vorteile anzunehmen (entgegen OFD Cottbus, Vfg. vom 3.11.1997 - S 2121 - 9 St 114, FR 1998, 78). Die Leistungen des Bundes sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 EStG beschränkt als Sonderausgaben abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nrn. 1-2, 4, § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Nrn. 27, 62, § 11 Abs. 1 S. 1; FELEG § 15 Abs. 1, 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen VI R 74/01)

BFH (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen VI R 74/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Bund nach § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) – FELEG – getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 1997 trug der Bund nach § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 FELEG die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 11.344,74 DM, den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers in Höhe von 2 451,96 DM und den Arbeitgeberanteil des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung des Klägers in Höhe von 308,82 DM. Diese Beträge in Höhe von insgesamt 14.105,52 DM behandelte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid 1997 vom 17.06.1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.07.1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.1999 als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ließ sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 Einkommensteuergesetz – ESTG – zum beschränkten Sonderausgabenabzug zu und setzte gegen die Kläger eine Einkommensteuer in Höhe von 1 896 DM fest.

Am 10.06.1999 haben die Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung führen sie aus, die Beitragszahlungen des Bundes würden dem Kläger nicht zufließen; es handele sich um durchlaufende Posten. Im Übrigen sei § 3 Nr. 62 ESTG entsprechend anzuwenden. Es läge sonst eine Ungleichbehandlung der betroffenen Landwirte, bei denen es sich um ehemalige Arbeitnehmer handele, gegenüber aktiven Arbeitnehmern vor. Die vom Bund getragenen Rentenversicherungsbeiträge müssten daher zumindest in Höhe von 50 % und die Arbeitgeberanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe steuerfrei belassen werden. Auch aus § 3 Nrn. 14, 17, 28 und 57 ESTG ergebe sich die Steuerfreiheit von Leistungen für die Alterssicherung. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Rentenversicherungsbeiträge beim Ausgleichsgeld nach dem Bruttoarbeitsentgeld bemessen würden und damit prozentual wesentlich höher seien, als beim normalen Arbeitslohn. Schließlich werde auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.1999 10 K 1807/97, EFG 2000, 65, hingewiesen. Hilfsweise werde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision begehrt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 17.06.1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.07.1998 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.11.1999 dahingehend zu ändern, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer die vom Bund getragenen Beiträge zur Rentenversicherung des Klägers und der Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, § 3 Nr. 62 ESTG sei nicht anzuwenden, da es dem Bund an der erforderlichen Arbeitgebereigenschaft fehle. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Bundes, an Erfüllungsstatt für den Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger zu bezahlen, da eine gesetzliche Zahlungspflicht des (ehemaligen) Arbeitgebers nicht mehr bestehe. Soweit die Kläger auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.1999 verweisen sei anzumerken, dass eine ähnliche Entscheidung des ...

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