Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass eines Umsatzsteuerbescheids mit einem Erstattungsbetrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH darf ein Umsatzsteuerbescheid mit einem Erstattungsbetrag für die Zeit vor Eröffnung des Verfahrens nicht ergehen.

 

Normenkette

AO § 251 Abs. 1; ZPO § 240; InsO § 176

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen XI R 63/07)

 

Tenor

I. Der Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 26.07.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2006 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Bezug auf die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Umsatzsteuerbescheid mit einem Erstattungsbetrag für die Zeit vor Eröffnung des Verfahrens ergehen durfte.

Mit Beschluss des Amtsgerichts D. – Insolvenzgericht – vom 29.06.2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH (nachfolgend: die Gemeinschuldnerin) eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gemeinschuldnerin war als Generalauftragnehmerin für Neubau und Sanierung von Gebäuden tätig. Die von der Gemeinschuldnerin für das Jahr 2005 abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ergaben einen Vorsteueranspruch von 1.052,61 EUR.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte mit Bescheid vom 26.07.2006 die Umsatzsteuer 2005 gegen die Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Gemeinschuldnerin auf – 1.052,61 EUR fest. In der Erläuterung führte er aus, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.06.2006 erfolgt. Es wurden umsatzsteuerbare Lieferungen und Leistungen von 0 EUR und abziehbare Vorsteuerbeträge von 1.052,61 EUR angenommen.

Hiergegen legte die Klägerin am 24.08.2006 einen Rechtsbehelf bei dem FA ein Rechtsbehelf bei dem FA ein. Wegen der erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten lediglich Steuerberechnungen erlassen werden dürfen. Der Rechtsbehelf wurde mit Einspruchsentscheidung des FA vom 12.12.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Das FA führte aus, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürften dann Steuerbescheide erlassen werden, wenn keine Zahllast, sondern ein Erstattungsbetrag ausgewiesen werde, da dann kein vermögensrechtlicher Anspruch gegen das Vermögen der Gemeinschuldnerin erhoben werde. Um Erstattungen zur Masse vornehmen zu können, sei hier sogar der Erlass eines Bescheides notwendig. Hiergegen hat die Klägerin am 15.01.2007 Klage zum Sächsischen Finanzgericht erhoben.

Ihres Erachtens hätte das FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Steuerbescheide mehr für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen dürfen. Daran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil die Grundlagen der Umsatzbesteuerung auf einen Erstattungsbetrag geschätzt wurden. Es komme nicht darauf an, ob die festgestellten Besteuerungsgrundlagen sich tatsächlich auf Steuerforderungen auswirken oder nicht. Es genüge insoweit eine abstrakte Eignung. Im Streitfall habe das FA über Besteuerungsgrundlagen entschieden, die geeignet seien, die Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu beeinflussen. Steuerliche Auswirkungen seien schon dann gegeben, wenn durch die steuerliche Festsetzung die Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen verwehrt werde. Die Klägerin habe im übrigen begründete Aussichten auf eine Inanspruchnahme von Vorsteuerüberschüssen für das Streitjahr. So habe die Gemeinschuldnerin – die nach vereinbarten Entgelten versteuere – eine Forderung aus einer Schlussrechnung über 970.387,50 EUR bei dem Landgericht H. eingeklagt. Nach Klageabweisung im Jahr 2003 sei nach Einlegung der Berufung am 07.03.2006 vor dem OLG K. ein Vergleich geschlossen worden, nach dem der Gemeinschuldnerin eine Zahlung von nur noch 30.172,42 EUR zukam. Es werde derzeit noch geprüft, ob der Klägerin für 2005 nach § 17 UStG Erstattungsansprüche zustehen.

Der Erlass von Steuerbescheiden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei unabhängig von dem nach § 89 InsO bestehenden Vollstreckungsverbot wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger unzulässig. Wie jeder andere Gläubiger auch, habe das Finanzamt nach § 174 InsO seine Forderungen zur Tabelle anzumelden und könne sich nicht auf den Erlass eines Bescheides beschränken. Dem Finanzamt müsse nicht nur die eigene Festsetzung von Forderungen untersagt werden, sondern auch die Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen zur Vereitelung oder zur Abwehr von Steuererstattungsansprüchen. Da eine Steuererstattungsforderung gegen eine Steuerforderung aufgerechnet werden könne, betreffe auch eine Steuererstattungsforderung die Höhe der zur Insolvenztabelle festzustelle...

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