Revision eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinn aus der Veräußerung von Rechten und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen durch Grundstückshändler als laufender statt als Aufgabegewinn. Klagebefugnis einer vermögenslosen Personengesellschaft hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids und dem Gewerbesteuermessbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Veräußert eine einen gewerblichen Grundstückshandel betreibende GbR, deren Tätigkeit auf die Verwaltung, Vermittlung und den Vertrieb von Immobilien gerichtet ist, Rechte und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen über – nicht im Eigentum stehende – Grundstücksobjekte kurze Zeit vor der Erklärung der Betriebsaufgabe, sind diese Erlöse ebenso wie die Gewinne aus der Veräußerung der dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Grundstücke als laufender – und nicht als tarifbegünstigter – Gewinn zu besteuern, wenn sich die Veräußerungen als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellen und die Erlöse nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstanden sind.

2. Im Prozess wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft sind nach Vollbeendigung der Personengesellschaft allein die vom Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt.

3. Faktisch vollbeendet ist eine die Verwaltung, Vermietung und den Vertrieb von Grundstücken gewerblich betreibende Personengesellschaft, wenn sie nach der Veräußerung von Grundstücken, der Rechte und Pflichten aus Anmietungs- und Vermietungsverträgen und der Übernahme der restlichen Grundstücke in das Privatvermögen der Gesellschafter vermögenslos ist. Der Annahme der Vollbeendigung der Gesellschaft steht nach der Erklärung der Betriebsaufgabe die Existenz einer weiteren – nunmehr vermögensverwaltenden – Gesellschaft mit den gleichen Gesellschaftern, die entnommene Wirtschaftsgüter vermietet, nicht entgegen, wenn wegen eines anderen Gesellschaftszwecks keine Identität besteht.

4. Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Gewerbesteuer, bei der die Personengesellschaft selbst Steuerrechtssubjekt ist, tritt eine Vollbeendigung – im Gegensatz zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns – erst mit der vollständigen Abwicklung des Steuerrechtsverhältnisses ein.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 3 S. 6, Abs. 4, § 34 Abs. 2 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a; EStG § 15 Abs. 1-2; FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1-2; AO § 352 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen IV R 34/07)

BFH (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen IV R 34/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Aufgabegewinn oder ein laufender Gewinn zu besteuern ist.

Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Oktober 1992 zunächst als GmbH mit dem Gesellschaftszweck der Verwaltung, Vermittlung und dem Vertrieb von Immobilien gegründet werden sollte. Diese wurde als GbR weitergeführt, nachdem die Gründung der GmbH nicht weiter verfolgt wurde (AS 1 ff der Dauerunterlagen). Die Gesellschafter der Klägerin waren Herr H.-J. J. (J) und Herr U. H. (H). Gegenstand des Unternehmens war weiterhin die (gewerbliche) Verwaltung, Vermittlung und der Vertrieb von Immobilien. Am 31. Oktober 1992 erwarb die Klägerin das Gebäude K. Str. 14, das sie vermietete. Die Klägerin erwarb im Februar 1993 in Zeitz zwei Mehrfamilienhäuser, die sie im März 1993 wieder veräußerte. Ende August 1993 und Anfang September 1993 mietete sie Grund und Boden und Gebäude der L.hofstr. 4/La.str. 5 und der L.hofstr. 2/La.str. 4 an, investierte ca. 1,85 Mio DM (AP-Akte, Bd. I, Seite 38) zum Umbau einer L.halle zu einem Bürogebäude und vermietete das Objekt für mindestens fünf Jahre weiter. Der Kaufvertrag vom 12. Oktober 1993 über das Gebäude L.hofstr. 4/La.str. 5 war mangels notarieller Beurkundung nichtig. Im Januar 1994 erwarb und veräußerte sie binnen eines Tages ein Objekt in Altenburg. Der Erwerb des Gebäudes K. Str. 12 erfolgte am 3. Mai 1994. Am 29. September 1994 schloss die Klägerin einen mangels notarieller Beurkundung nichtigen Kaufvertrag über das Gebäude L.hofstr. 2/Platz 54 ab und mietete am 18. Dezember 1994 Grund und Boden der L.hofstr. 2/Platz 54. Am 20. November 1994 mietete die Klägerin Grund und Boden und Gebäude der Objekts Sp.str. 1/B.str. 5. Ein notarieller Gebäudekaufvertrag über das Gebäude L.hofstr. 2/Platz 54 wurde am 27. Februar 1996 geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersicht in der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2003 (Seite 237 der Rb-Akte) verwiesen. Mit Vertrag vom 15. August 1996 veräußerte die Klägerin alle Rechte und Pflichten aus den Anmietungs- und Vermietungsverträgen über die Objekte L.hofstr. 2/Platz 54, L.hofstr. 2/La.str. 4, L.hofstr. 4/La.str. 5 und Sp.str. 1/B.str. 5 zu einem Gesamtpreis von 3.400.000 DM (netto). In dem Vertrag vereinbarten die Klägerin und die Erw...

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