Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten, neuerrichteten Gebäude: Keine Zuordnung des Büros zum umsatzsteuerlichen Unternehmen durch Bezeichnung im Bauplan mit „Arbeiten”. Mitteilung der Zuordnungsentscheidung an das zuständige Finanzamt durch die erst nach dem 31. Mai des Folgejahre angegebenen Jahresumsatzsteuererklärung nicht mehr „zeitnah”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Unternehmer den Gegenstand umsatzsteuerlich entweder insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist „zeitnah”, d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahresumsatzsteuererklärung zu dokumentieren. Keine „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird (Anschluss an BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 42/09, BStBl 2014 II S. 76; im Urteilsfall: Geltendmachung des anteiligen Vorsteuerabzugs für einen Büroraum im neuerrichteten Einfamilienhaus nicht in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, sondern erst in der aufgrund einer Fristverlängerung erst im September des Folgejahres abgegebenen Jahresumsatzsteuererklärung).

2. Ist in einem vom Planungsbüro für das Einfamilienhaus entworfenen Grundriss ein Zimmer mit dem Wort „Arbeiten” bezeichnet, kann das nicht als ausreichendes Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen (hier: als Einzelunternehmen geführter Baubetrieb) gewertet werden.

 

Normenkette

UStG 2015 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1; UStAE Abschn. 15.2c Abs. 16 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2022; Aktenzeichen XI R 28/21 (XI R 3/19))

BFH (Beschluss vom 18.09.2019; Aktenzeichen XI R 3/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Vorsteuer für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude geltend machen kann.

Der Kläger betreibt seit 1999 als Einzelunternehmer einen Baubetrieb mit durchschnittlich 13 Mitarbeitern. Er erzielte 2014 Umsatzerlöse in Höhe von rd. TEUR … und 2015 in Höhe von rd. TEUR …. 2014 plante er die Errichtung eines Einfamilienhauses, in dem lt. dem vom Planungsbüro erstellten Grundriss vom 29. Juli 2014 im Erdgeschoss ein 16,57 m² großes Zimmer „Arbeiten” errichtet werden sollte. In der innerhalb der für den Kläger geltenden verlängerten Frist am 28. September 2016 eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung, nicht aber in den zuvor eingereichten Voranmeldungen, machte der Kläger für die Errichtung dieses Zimmers „Arbeiten” anteilige Vorsteuer geltend. Nachfolgend führte der Beklagte bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 15. März 2017) durch, bei der der Prüfer neben weiteren hier nicht streitigen Feststellungen zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger die lt. Buchhaltung auf das Arbeitszimmer entfallende Vorsteuer in Höhe von EUR … (Anteil Büro 8,91%) und lt. Mitteilung des Steuerbüros zusätzlichen EUR … (Anteil Büro 10,28%) nicht geltend machen könne, da der Kläger das „Arbeitszimmer” bzw. Büro nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet habe und aufgrund der Flächen die Zuordnung zum Unternehmen weniger als 10% betrage. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte mit Bescheid vom … die Umsatzsteuer für 2015 auf EUR … fest.

Dagegen legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, er habe keine Alternative zur Einrichtung eines Büros im Einfamilienhaus gehabt. Über ein externes Büro verfüge er nicht. Sämtliche Büroarbeiten erledige er von dem Büro im Einfamilienhaus aus. Wie aus dem Grundriss der zur Baugenehmigung eingereichten Unterlagen hervorgehe, habe er die Entscheidung über die unternehmerische Zuordnung bereits bei der Planung getroffen. Die Geltendmachung der Vorsteuer mit der Umsatzsteuerjahreserklärung entspreche dem gewöhnlichen Geschäftsablauf. Die Zusammenstellung der Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes erfolge in der Regel nicht über die Buchhaltung, sondern im Wege der Kalkulation nach Fertigstellung. Wenn die Finanzbehörden die Vornahme des Vorsteuerabzuges nach einer zeitnahen Abgabe im Hinblick auf Abschnitt 15.2c Abs. 16 UStAE versagen wollten, stehe dies in Widerspruch zu den Vorschriften der AO. Die Nutzungsfläche des Büros und der teilweisen (1/3 = 1,88 m²) Nutzung des Gäste-WC betrage 12,32% der Gesamtnutzungsfläche, da das Dachgeschoss wegen des Satteldaches und der damit verbundenen Dachschräge entsprechend DIN 277 nicht mit der vollen Fläche Berücksichtigung finden könne. Es seien daher Vorsteuern in Höhe von EU...

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