Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer landwirtschaftlicher GbR in Sachsen an diesen gezahlte Vorruhestandsbeihilfe als mit dem Barwert anzusetzender Teil des Veräußerungsgewinns des Gesellschafters nach § 16 Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Vorruhestandsbeihilfe, die der Gesellschafter einer landwirtschaftlich tätigen GbR anlässlich seines Ausscheidens aus der GbR im Jahr 2001 nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt- und Landwirtschaft zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen vom 8.11.2000 (Richtlinie Nr. 79/01) ab dem 1.1.2002 für einen Zeitraum von vier Jahren und drei Monaten erhält, ist nicht in entsprechender Anwendung von § 3 Nr. 27 EStG steuerfrei und gehört zu dem wegen des Ausscheidens aus der GbR anfallenden Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG. 2. Das gilt unabhängig davon, dass die Auszahlung der Beihilfe in Raten vorgesehen ist und ob die Vertragsparteien bei der Veräußerung der GbR-Beteiligung den Erhalt der Beihilfe bei der Kaufpreisfindung berücksichtigt haben.

3. Der ausscheidende Gesellschafter hat angesichts des nur kurzen, überschaubaren Zeitraums der Auszahlung der Beihilfe von nur vier Jahren und drei Monaten kein Wahlrecht, sich anstelle der Sofortversteuerung des Barwerts für eine „laufende Versteuerung” der Beihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme jeweils im Zeitpunkt des Zuflusses der Beihilfe zu entscheiden.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, §§ 14, 13 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Nr. 27, § 24 Nr. 2, § 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2010; Aktenzeichen IV R 17/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft mit Fachschule für Landwirtschaft D dem ausgeschiedenen Gesellschafter und Landwirt L mit Bescheid vom 13.06.2002 ab 01.01.2002 bis März 2006 in Höhe von monatlich 1.250 EUR bewilligte Vorruhestandsbeihilfe mit dem Barwert in Höhe von 106.610 DM (54.509 EUR) bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 2001 als weiterer Veräußerungsgewinn des ausgeschiedenen Gesellschafters L anzusetzen ist. Entscheidend hierfür ist, ob die Vorruhestandsbeihilfe zum Veräußerungserlös zählt und ob sie sofort zu besteuern ist oder erst dann, wenn sie dem Gesellschafter tatsächlich monatlich zufließt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und betreibt Landwirtschaft. Im Kalenderjahr 2001 sind zwei Gesellschafter gegen Abfindung von jeweils 267.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschieden. Es handelte sich hierbei um die Landwirtin D mit Wirkung zum 30.06.2001 und den Landwirt L mit Wirkung zum 31.12.2001. Auf den Vertrag des Herrn L mit der Klägerin vom 19.12.2001 (Dauerunterlage Blatt 34) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 13.06.2002 (Blatt 36 f. der Feststellungsakte) bewilligte das Staatliche Amt für Landwirtschaft mit Fachschule für Landwirtschaft D nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (RL-Nr. 79/01) Herrn L auf dessen Antrag eine Zuwendung in Höhe von 63.750 EUR in monatlichen Raten von 1.250 EUR für den Berechtigungszeitraum 01.01.2002 bis 31.03.2006. Hierüber informierte Herr L mit Schreiben vom 25.06.2002 (Blatt 35 Feststellungsakte) den Beklagten und teilte gleichzeitig mit, dass er ab dem 01.01.2002 nicht mehr Gesellschafter der Klägerin ist. Ausweislich der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft ist Zuwendungszweck die Förderung des vorzeitigen Ruhestandes für ältere Landwirte; die Zuwendung soll als flankierende Maßnahme den Strukturwandel im Agrarbereich in den ländlichen Regionen stützen.

Im Gewinnfeststellungsbescheid vom 15.01.2004 (Blatt 66 f. der Feststellungsakte) wich der Beklagte von der eingereichten Gewinnfeststellungserklärung in einem Punkt ab: Beim Gesellschafter L wurde zuzüglich zu der von den übrigen Gesellschaftern gewährten Abfindung in Höhe von 267.000 DM der „Barwert Vorruhestandsbeihilfe” in Höhe von 106.610 DM erfasst.

Nachdem der Klägerinvertreter sich während des Einspruchsverfahrens gegen den vorgenannten Bescheid an das Sächsische Staatsministerium der Finanzen gewandt hatte, teilte dieses mit Schreiben vom 23.02.2004 mit, dass die für Einkommensteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mehrheitlich entschieden hätten, dass Vorruhestandsbeihilfen in der Landwirtschaft nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt- und Landwirtschaft zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen nicht als laufende Einkünfte nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz und auch nicht als steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 27 Einkommensteuergesetz behandelt werden dürften. Eine Behandlung der Vorruhestandsbeihilfe analog der Produktionsaufgaberente nach d...

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