Entscheidungsstichwort (Thema)

Taxifahren zur Wohnungsbesichtigung als Umzugskosten. kein Werbungskostenabzug für Prüfung, Abbau und Entsorgung von Elektrogeräten anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs, jedoch teilweise Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Werbungskostenabzug für Ohropax. Behandlungs- und Krankheitskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale abgegolten. neuer Anzug als bürgerliche Kleidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geltend gemacht werden (R 9.9 Abs. 2 LStR). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen. Daher können auch Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Beschäftigungsort als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein.

2. Aufwendungen für die Anschaffung von Ohropax sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dadurch der Lärm durch während der Arbeitszeit im Büro des Arbeitgebers stattfindende Baumaßnahmen gedämpft worden ist.

3. Lässt der Arbeitnehmer anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in seiner alten Wohnung ausbauen und entsorgen, stellen die Aufwendungen hierfür keine als Werbungskosten abziehbare Umzugskosten dar. Die Kosten für die Prüfung und den Abbau der Geräte in der Wohnung sind jedoch Handwerkerleistungen i. S. v. § 35a Abs. 3, 4 EStG, nicht aber die Kosten des Abtransports und der Entsorgung.

4. Die AfaA infolge der Beschädigung des während eines Unfalls getragenen Anzugs, die Aufwendungen für Medizin sowie für Fahrten zu Ärzten und zur Physiotherapie, die durch einen auf dem Weg zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erlittenen Unfall verursacht worden, sind als außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten und deswegen nicht gesondert als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen für einen vom Arbeitnehmer angeschafften neuen Anzug stellen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung dar und sind als solche nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2, S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 35a Abs. 3-4, § 12 Nr. 1 S. 2; LStR R 9.9 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20.4.2016, geändert durch Bescheid vom 13.11.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.1.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 festgesetzt wird unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 162,95 EUR sowie unter Abzug der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3, 4 EStG i.H.v. 20 % von 139,– EUR. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20.4.2016, geändert durch Bescheid vom 13.11.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.1.2018. Er verlangt die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; namentlich die Anerkennung weiterer Aufwendungen für die Wohnungssuche, die Anerkennung weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufgabe der früheren Wohnung, insoweit z.T. hilfsweise die Anerkennung als Handwerkerleistungen, die Anerkennung weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erlittenen Unfall und für die Beschaffung von Arbeitsmitteln.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Schreiben vom 12.10.2015 hat der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2014 eingereicht. Er hat darin unter Zeile 47 weitere Werbungskosten i.H.v. 19.671,– EUR erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung 2014 und die Anlage zur Anlage N verwiesen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20.4.2016 (Bl. 3 der Rechtsbehelfsakten) hat der Beklagte unter teilweiser Abweichung von der Einkommensteuererklärung die Einkommensteuer 2014 auf … EUR festgesetzt. Dabei hat er neben der Entfernungspauschale und den Verpflegungsmehraufwendungen weitere Werbungskosten i.H.v. 11.016,– EUR berücksichtigt. Als Erläuterung hat er u.a. eine Anlage (Bl. 5 der Rechtsbehelfsakten) beigefügt, in der zu den einzelnen geltend gemachten Positionen Stellung genommen wird.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 3.5.2016 Einspruch eingelegt. Nach mehrfachem wechselseitigen Schriftverkehr hat der Beklagte mit Schreiben vom 27.10.2017 (Bl. 75 der Rechtsbehelfsakten) ausgeführt, für das Streitjahr seien Werbu...

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