rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Investitionszulagenanspruch bei 18-monatiger Unterbrechung der Produktion einer insolventen GmbH infolge der Vernichtung der gesamten Produktionsanlagen durch ein Großfeuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gewährung einer Investitionszulage setzt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb bzw. eine ebensolche Betriebsstätte der insolventen Gesellschaft voraus. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt eine zulagenschädliche Betriebseinstellung jedenfalls dann vor, wenn objektiv die werbende Tätigkeit des Unternehmens eingestellt wird und subjektiv der Wille zur endgültigen Aufgabe der werbenden Tätigkeit und Verwertung der Wirtschaftsgüter vorhanden ist.

2. Eine sanierungsbedingte Betriebsunterbrechung in der Insolvenz ist nicht zulagenschädlich, wenn die Sanierung zügig und die erneute Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr alsbald erfolgt; dies gilt auch dann, wenn die Betriebsunterbrechung einer sog. sanierenden Übertragung vorangeht.

3. Stellt der Unternehmer die werbende Tätigkeit ein, um den Betrieb zügig zu sanieren und alsbald wieder am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, so ist diese Betriebsunterbrechung erst dann schädlich, wenn es tatsächlich nicht zur alsbaldigen Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit kommt. Auch wenn die werbende Tätigkeit wegen höherer Gewalt (hier: Vernichtung der gesamten Produktionsanlage durch ein Großfeuer während des Insolvenzverfahrens) eingestellt worden ist und sich daran längere Verhandlungen mit der Versicherung über die Höhe der Versicherungsentschädigung angeschlossen haben, kann von einer zügigen Sanierung und alsbaldigen Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Betriebsunterbrechung 18 Monate angedauert hat.

 

Normenkette

InvZulG 2008 § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen III R 56/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH GmbH (GmbH). Gegenstand des Unternehmens war die industrielle Veredelung von Holz zur Herstellung von Holzbriketts, getrocknetem Schellholz, Anfeuerholz und deren Vertrieb sowie die Energieerzeugung in Form von Strom und Wärme aus nachwachsenden Rohstoffen.

Die Gesellschaft begann ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb im Juli 2008. Die Geschäftsführer der GmbH stellten am 29. Dezember 2008 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nachdem die Hausbank mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 die Geschäftsbeziehung kündigte und die ausgereichten Kredite fällig stellte. Der Kläger wurde zunächst zu vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und führte das Unternehmen fort. In der Nacht vom 29. Januar 2009 auf den 30. Januar 2009 ereignete sich im Bereich der Rauchgastrockungsanlage ein Explosionsschaden, der zum völligen Ausfall der Produktionslinie führte. Die Versicherung ließ den Schaden begutachten. Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 14. September 2009 einen Gesamtschaden von 201.336 Euro fest, der von der Versicherung ausgeglichen wurde.

Der Kläger stellte am 23. April 2009 einen Antrag auf Gewährung von Investitionszulage für die im Kalenderjahr 2008 getätigten Investitionen. Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Verbleibensvoraussetzungen nicht gegeben seien. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 5. August 2010).

Mit Vertrag vom 22. Juli 2010 übertrug der Kläger die verbliebenen Wirtschaftsgüter für 395.000 Euro auf einen Dritten, der das Unternehmenskonzept der GmbH und den Betrieb nach Erneuerung der defekten Anlagen fortsetzte.

Der Kläger ist der Auffassung, dass Investitionszulage zu gewähren sei. Das Insolvenzverfahren sei auf eine Fortführung des Unternehmens ausgerichtet gewesen. Ohne das Brandereignis hätte der Betrieb weitergeführt werden können. Durch das Brandereignis seinen ein Großteil der Wirtschaftsgüter die produktionsnotwendig seien, untergegangen. Es sei investitionszulagenunschädlich, wenn ein Wirtschaftsgut in Folge höherer Gewalt aus der Produktionsstätte ausscheide. Erst die Zerstörung der Wirtschaftsgüter habe zu dem Entschluss des Klägers geführt, das Unternehmen zu veräußern. Mit Hilfe der Versicherungsleistung hätte der Kläger die Unternehmenstätigkeit alsbald wieder aufnehmen wollen.

Der Kläger beantragt,

den Investitionszulagenbescheid 2008 vom 6. Mai 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 5. August 2010 dahingehend zu ändern, das eine Investitionszulage wie am 23. April 2009 beantragt in Höhe von 954.302,65 Euro gewährt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, dass die Verbleibensvoraussetzungen wegen der erfolgten Betriebsstilllegung nicht mehr vorgelegen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die g...

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