rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Genehmigung der Ist-Versteuerung durch bloße Übernahme der für das Vorjahr nach Grundsätzen der Ist-Versteuerung abgegebenen Steuererklärung. ohnehin unterhaltene Buchführung kein ausreichender Grund für Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung. Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung wegen Missbrauchsaspekten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Entsprechen die in der auf Basis der Ist-Versteuerung erstellten Steuererklärung des Vorjahres angegebenen Umsätze den Erlösen in der Gewinn- und Verlustrechnung zur Bilanz und enthält die Steuererklärung keine sonstigen Bekundungen zur Ist-Besteuerung nach § 20 UStG, insbesondere keinen als solchen formulierten Antrag, so lässt sich der Tatsache, dass das FA der Steuererklärung des Vorjahres gefolgt ist, nicht die für Gestattung der Ist-Versteuerung erforderliche nach außen erkennbare Entscheidung des FA entnehmen.

2. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG soll kleineren Unternehmern Erleichterungen bei der Buchführung sowie finanzielle Vorteile bringen. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA einen Antrag auf Ist-Versteuerung mit der Begründung ablehnt, für die Antragstellerin trete kein Vereinfachungseffekt ein, da sie ohnehin Bücher führe.

3. Missbrauchsaspekte, eine im Besteuerungsverfahren unzureichende Mitwirkung der Steuerpflichtigen oder auch eine Gefährdung des Steueranspruchs verbunden mit einer Erschwerung bei der Prüfung der Umsätze, insbesondere bei wiederholtem Wechsel der Besteuerungsarten, können eine Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung rechtfertigen.

 

Normenkette

UStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 3; AO § 5

 

Tenor

1. Der Ablehnungsbescheid zur Berechnung der Umsatzsteuer 2007 nach vereinnahmten Entgelten vom 15. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

3. Die Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2011 wird ferner hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung für 2007 aufgehoben.

4. Hinsichtlich des Bescheides über den Verspätungszuschlag vom 13. Mai 2009 wird das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gestattung der Umsatzsteuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten.

Die Klägerin ist eine GmbH, die nach eigenen Angaben als Komplementärin tätig ist sowie Termingeschäfte und Personalleasing betreibt. Unter dem 13. Mai 2009 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 2007, in dem er die Steuern auf 4.950,– EUR schätzte und einen Verspätungszuschlag von 200,– EUR festsetzte. Im Einspruchsverfahren reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für 2007 ein, die mit dem Zusatz „IST-Versteuerung wird hiermit beantragt” versehen ist. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten lagen die Vorjahresumsätze der Klägerin unter der Grenze des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Der Beklagte stimmte der Erklärung nicht zu und erließ am 15. August 2011 einen Ablehnungsbescheid zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Die Klägerin habe in den Jahren 2002 bis 2004 die Ist-Besteuerung durchgeführt und sei mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2005 zur Soll-Besteuerung zurückgekehrt. Auch in der Umsatzsteuererklärung 2006 habe die Klägerin die Steuer konkludent nach vereinbarten Entgelten berechnet. Sie sei buchführende Unternehmerin, so dass die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten einen geringeren Aufwand bedeute. Der erneute Wechsel zur Ist-Besteuerung bringe mehr Arbeit mit sich und widerspreche daher dem Zweck des § 20 UStG. Ferner liege ein Missbrauch vor, denn die Umsätze der Klägerin resultierten aus einem Dienstleistungs- und Beratungsvertrag mit der HR … KG (nachfolgend: KG). Es handele sich um verbundene Unternehmen und ausweislich der Aktenlage sei durch die KG ein Vorsteuerabzug im Jahr 2007 geltend gemacht worden. Den Einspruch der Klägerin wies der Beklagte zusammen mit ihren Einsprüchen gegen den Schätzungsbescheid und den Verspätungszuschlag durch Entscheidung vom 21. Oktober 2011 zurück. Dort erhöhte er die Umsatzsteuer 2007 auf der Grundlage eines Umsatzes in Höhe von 42.400,– EUR auf 7.991,32 EUR.

Die Klägerin macht geltend, ihr stehe die Ist-Besteuerung auch im Streitjahr zu, da diese bereits in den Vorjahren bewilligt worden sei. Lediglich zur Herbeiführung des Rechtsfriedens habe sich die Klägerin für das Jahr 2005 nach Durchführung eines Rechtsstreits mit der Berechnung nach vereinbarten Entgelten einverstanden erklärt. Einen konkludenten Antrag auf Sollversteuerung für 2006 habe die Klägerin nicht gestellt. Aus der Steuererklärung und dem Jahresabschluss ergebe sich die Ist-Besteuerung „zweifelsfrei”. Gründe für einen Widerruf der „unstreitig erteilten Genehmigung” lägen nicht vor. Der vom Beklagten behauptete Missbrauch sei nicht gegeben. Die an die K...

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