Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Billigkeitsentscheidung über den Antrag auf Nichtaktivierung des Feldinventars durch antragsgemäße Körperschaftsteuerveranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat eine landwirtschaftlich tätige Kapitalgesellschaft zuerst in einem Schreiben an das FA und dann auch noch als Erläuterung zu der mit der Körperschaftsteuererklärung eingereichten Bilanz mitgeteilt, sie werde für das Streitjahr erstmals die Billigkeitsregelung nach R 14 Abs. 2 S. 3 EStR 2007 in Anspruch nehmen und auf die Aktivierung ihres Feldinventars verzichten, wurde das Feldinventar dementsprechend in der Bilanz mit 0 Euro angesetzt und hat das FA die Körperschaftssteuer durch einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid erklärungsgemäß veranlagt, so ist davon auszugehen, dass sich der Vorbehalt der Nachprüfung nur auf den Körperschaftsteuerbescheid bezieht und dass das FA zugleich auch konkludent eine (positive) Billigkeitsentscheidung über den Antrag auf Nichtaktivierung des Feldinventars getroffen hat.

2. Der Annahme eines gleichzeitigen, mit der Körperschaftsteuerfestsetzung verbundenen Billigkeitserlasses im Sinne von § 163 AO steht auch nicht entgegen, dass die Gewährung einer solchen Billigkeitsmaßnahme sich nicht ausdrücklich aus dem Körperschaftsteuerbescheid ersehen lässt und dass das FA sich möglicherweise nicht im Klaren darüber gewesen ist, eine solche Billigkeitsmaßnahme zu gewähren.

3. Eine Billigkeitsentscheidung kann nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gesetzt werden, da mit der Billigkeitsmaßnahme die Steuer erlischt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; AO §§ 163-164; EStR 2007 R 14 Abs. 2 Sätze 3-4; BGB § 133

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.07.2012; Aktenzeichen I R 32/11)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2007 vom 24. November 2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2010 werden dahingehend abgeändert, dass Feldinventar im Wert von EUR 223.538,63 nicht berücksichtigt wird. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin ihr Feldinventar aktivieren muss.

Die Klägerin betreibt die Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten aller Art, insbesondere von Getreide und Kartoffeln, sowie aller damit in Zusammenhang stehender Aktivitäten.

Mit Bescheid vom 13. Februar 2008 (verbunden mit dem Bescheid zur Körperschaftsteuer 2006) setzte der Beklagte die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2007 auf EUR 18.778 fest, wogegen die Klägerin sich mit Schreiben vom 28. März 2008 wie folgt wandte:

„hiermit teilen wir im Auftrag unseres o.g. Mandanten mit, dass eine Anpassung der Steuervorauszahlung nicht sachgerecht ist. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nimmt unser Mandant die steuerliche Billigkeitsregelung gem. R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR i.V.m. R 34 Satz 2 KStR in Anspruch und verzichtet bei der Einkommensermittlung auf die Bilanzierung des Feldinventars. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Dies wird zu einer Ergebnisminderung von rd. 220 TEUR führen. Der verbleibende Gewinn ist vollständig durch die bestehenden Verlustvorträge abgedeckt.”

Eine Änderung des festgesetzten Vorauszahlungsbetrages für 2007 nahm der Beklagte nicht vor.

Bis zum streitgegenständlichen Jahr bilanzierte die Klägerin ihr Feldinventar, wobei das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres läuft. In der Bilanz zum 31. Dezember 2007, die sie mit der Körperschaftsteuererklärung für 2007 am 17. Dezember 2008 einreichte, setzte die Klägerin den Wert des Feldinventars mit EUR 0 an und vermerkte Folgendes:

„Im Berichtsjahr wird erstmalig gemäß R 131 Abs. 2 EStR vom Wahlrecht der Nichtaktivierung des Feldinventars Gebrauch gemacht. Das Feldinventar ist ausgebucht worden. Der nach durchschnittlichen Standardherstellungskosten des Bundesministeriums für Landwirtschaft bewertete Bestand zum Bilanzstichtag beträgt EUR 223.538,63.”

Der Beklagte folgte den Angaben zur Körperschaftsteuerfestsetzung u.a. auf Grundlage der eingereichten Bilanz und setzte die Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 11. März 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. In diesem Bescheid setzte er außerdem die Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 2008 bis 2010 fest. Die Erläuterungen des Bescheides befassen sich mit der Festsetzung der Vorauszahlung für 2008.

In der Zeit vom 9. Februar 2009 bis zum 18. August 2009 führte das Finanzamt für den Beklagten eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass das Feldinventar zu bilanzieren sei, w...

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