rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Identität von Rechnungsaussteller und Leistenden als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. kein Gutglaubensschutz hinsichtlich des Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erschöpft sich die Tätigkeit einer die Rechnung – über die Lieferung von zwei LKW – ausstellenden GmbH in der Beantragung von Fahrzeugpapieren und die Erteilung von Rechnungen, scheidet ein Vorsteuerabzug aus den LKW-Rechnungen mangels Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller aus.

2. Ein Gutglaubensschutz besteht hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen über den Vorsteuerabzug nicht. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG 1993 sieht einen Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor.

 

Normenkette

UStG 1993 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14; BGB § 242

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.10.2010; Aktenzeichen V B 134/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger, der gewerbsmäßig einen Handel mit Nutzfahrzeugen betreibt, erwarb im Jahr 1996 zwei Sattelzugmaschinen, Mercedes 1838 LS EURO 2, Fahrgestellnummer WDB 6555831K169507 zum Preis von 141.450,00 DM und Mercedes 1844 LS, EURO 2, Fahrgestellnummer WDB 6555911K198085 zum Preis von 138.000,0 DM.

Die Fahrzeuge hatte die „T. Nutzfahrzeuge,” zuvor in deutschen Zeitschriften inseriert, wobei für die Kontaktaufnahme eine ausländische Telefonnummer angegeben war. Der Kauf des Fahrzeugs Mercedes 1838 LS kam wie folgt zu Stande: Die „T.” hatte in deutschen Zeitschriften Nutzfahrzeuge inseriert. Nach telefonischer Kontaktaufnahme besichtigte der Kläger auf dem Betriebsgelände in Venlo (Niederlande) ein für ihn in Frage kommendes Fahrzeug. Nach der Zusicherung, einen deutschen Fahrzeug-Brief ausgehändigt zu erhalten, einigte sich der Kläger mit Herrn T. oder einem Mitarbeiter der „T. Nutzfahrzeuge” über den Erwerb. Der Kläger übernahm das Fahrzeug in H. Bei der Abholung stand das Fahrzeug mit anderen Fahrzeugen auf einem Abstellplatz am Rande von H.. Nach der Besichtigung des Fahrzeugs fuhr der Kläger zu einer der beiden Adressen der „NFZ …” (NFZ GmbH), übergab dort einer Mitarbeiterin gegen Aushändigung des Fahrzeug-Briefs den Scheck und holte anschließend das Fahrzeug vom Abstellplatz.

Das Fahrzeug Mercedes 1844 LS holte der Kläger in V. (H.) ab. Bei Abholung übergab er Herrn T. in V. einen Scheck ohne Bankbestätigung; anschließend fuhr er nach H. an eine der beiden Adressen der NFZ GmbH und überreichte gegen Aushändigung des Fahrzeugsbriefs die Scheckbestätigung.

In den Schecks war als Begünstigter jeweils Herr T. aus V. angegeben.

Die Rechnungen vom 26.06.1996 und 04.10.1996 (Bl. 36 f Gerichtsakte) über die beiden Fahrzeuge sind dem Kläger von der NFZ GmbH erteilt worden. Unter dem 26.06.1996 hatte die Firma T. der NFZ eine Rechnung über die Lieferung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs Mercedes 1838 LS erteilt.

Im Streitjahr 1996 war der Dekorateur J. M., wohnhaft in L. (B.), alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der NFZ GmbH. Unter den von der GmbH im Streitjahr verwendeten Adressen H., waren Büroservice-Dienste ansässig, die gegen eine Gebühr die für die GmbH eingehende Post nach B. weiter leiteten. Gegen J. M. wurde wegen des Verdachts der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung ein Strafverfahren eingeleitet; der Aufenthalt des J. M. ist unbekannt.

In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte der Kläger u.a. die in den beiden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer i.H. von insgesamt 36.450 DM als Vorsteuer geltend.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen H. gegen J. M. erging am 08.07.1997 eine Kontrollmitteilung an das für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Klägers damals zuständige Finanzamt A., wonach es sich bei der NFZ GmbH um eine Scheinfirma handle.

In der Folge erließ der Beklagte (das Finanzamt) am 27.04.1998 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem er die in den beiden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer i.H. von insgesamt 36.450 DM nicht als Vorsteuer zum Abzug zuließ.

Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom 03.12.2007) Klage. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die NFZ GmbH Lieferer und Rechnungsaussteller gewesen sei. Denn er habe davon ausgehen dürfen, dass die NFZ GmbH Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen sei, weil sie für das zuerst gekaufte Fahrzeug den Fahrzeug-Brief beantragt und erteilt erhalten habe. Im Rahmen der für die Erteilung des Kfz-Briefes erforderlichen Prüfung müsse die Originalrechnung über den Erwerb des Fahrzeugs im Ausland vorliegen, müsse eine sog. KBA-Prüfung durchgeführt worden sein (um auszuschließen, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeugs handelt oder dass das Fahrzeug bereits im Inland zugelassen war) und müsse die Gewerbeanmeldung und der Fragebogen nach § 18 UStG vorgelegt werden. Außerdem müsse der Verwendungszweck gegenüber der Zulassungsbehörde angegeben werden, so dass auszusch...

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