rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Drittaufwand. Einkommensteuer 1996 und 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Trägt ein Dritter die Kosten für den Erhalt eines vermieteten Grundstücks, mindert der Drittaufwand nicht die Vermietungseinkünfte, wenn weder ein abgekürzter Zahlungsweg vorliegt, da die Rechnungen auf den Dritten ausgestellt sind, so dass der Dritte eigene Verbindlichkeiten tilgt, noch ein abgekürzter Vertragsweg in Betracht kommt, weil der Dritte der Höhe nach erhebliche Verpflichtungen eingegangen ist und das Verpflichtungs- mit dem Erfüllungsgeschäft nicht zeitlich annähernd zusammenfällt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1, § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen IX R 25/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen eines Dritten als Werbungskosten.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1996 und 1997 unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund von Erhaltungsaufwendungen machte er mit den Einkommensteuer-erklärungen insoweit Einkünfte von -54.311 DM für 1996 und von 42.441 DM für 1997 und für 1997 einen Verlustabzug von 30.000 DM geltend. Am 28. Mai 1999 veranlagte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 die Einkünfte antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Anläßlich einer betriebsnahen Veranlagung versagte der Beklagte unter anderem den Abzug von Erhaltungsaufwendungen von 88.784 DM für 1996 sowie von 20.968 DM für 1997 als Werbungskosten. Insoweit habe der Vater des Klägers die größtenteils auf ihn ausgestellten und nachträglich auf den Namen des Klägers geänderten Rechnungen über die Aufwendungen selbst beglichen. Am 16. März 2000 änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide entsprechend. Auf den Einspruch des Klägers berücksichtigte der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 9. Oktober 2000 für 1996 weitere Erhaltungsaufwendungen von 7.427 DM als Sonderausgaben nach § 10 i Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und für 1997 weitere Erhaltungsaufwendungen von 5.038 DM als Werbungskosten. Diese Aufwendungen entfielen auf Belege, die den Kläger als Schuldner auswiesen, oder auf Kleinbeträge. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs im übrigen richtet sich die am 10. November 2000 erhobene Klage. Nach erneuter Prüfung anerkannte der Beklagte mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1996 vom 9. Juli 2002 weitere Erhaltungsaufwendungen, die ebenfalls auf Belege, die den Kläger als Schuldner auswiesen, oder auf Kleinbeträge entfielen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Erhaltungskosten seien in vollem Umfang einkünftemindernd zu berücksichtigen. Es handele sich um anerkennungsfähigen Drittaufwand aufgrund abgekürzten Zahlungswegs. Der Kläger habe selbst die Erhaltungsmaßnahmen in Auftrag gegeben. Soweit die Rechnungen an den Vater adressiert seien, habe der Vater die Rechnungen nur in Empfang genommen, weil der Kläger sich an einem auswärtigen Studienort aufgehalten habe. Der Kläger habe den Vater bevollmächtigt, in seinem Namen aufzutreten. Im übrigen wäre auch im Fall des abgekürzten Vertragsweges der Drittaufwand anzuerkennen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 9. Juli 2002 sowie den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 16. Mai 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2000 dahingehend zu ändern, daß die Erhaltungsaufwendungen in erklärter Höhe als Werbungskosten anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt Abweisung.

Er trägt vor, der Vater des Klägers habe in eigenem Namen und für eigene Rechnung gehandelt. Eine auf den 17. Dezember 1995 datierte schriftliche Vollmacht habe der Kläger erst nach der betriebsnahen Veranlagung im Einspruchsverfahren vorgelegt. Die nicht anerkannten Erhaltungsaufwendungen beruhten ausnahmslos auf Rechnungen, die an den Vater des Klägers gerichtet seien, obwohl die Vollmacht, die den Vater ermächtigte, „im Namen” des Klägers aufzutreten, dies gerade verhindern sollte. Die Aussteller der Rechnungen hätten die Änderungen nachweislich nicht selbst vorgenommen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 10. November, 14. November 2000, 8. Februar, 27. Juli, 1. Oktober 2001 und 8. Februar 2002 sowie vom 20. Dezember 2000, 28. Juni, 23. August, 8. November 2001 und 9. Juli 2002 Bezug genommen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte versagte zutreffend den Abzug weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist grundsätzlich, daß der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst getragen hat. Nur dann ist seine persönliche Leistungsfähigkeit gemindert und ein Abzug seiner Aufwendungen nach dem im Steuerrecht geltenden Nettoprinzip gerechtfertigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Augus...

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