rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen überschuldeter GmbH und ihrem Alleingesellschafter bei fehlender Sanierungsfähigkeit der GmbH steuerlich nicht berücksichtigungsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen begründete atypisch stille Gesellschaft zwischen einer überschuldeten, defizitären GmbH und ihrem Alleingesellschafter ist zwar nicht gestaltungsmissbräuchlich, aber wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht gleichwohl steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn der Gesellschafter nach den objektiven Gegebenheiten nicht von der Sanierungsfähigkeit der GmbH ausgehen kann, aber abgesehen von der Umwandlung der Darlehen und der Übernahme einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft keine weiteren durchgreifenden Sanierungsmaßnahmen einleitet und auch kein Sanierungskonzept vorliegt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen IV R 40/09)

BFH (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen IV R 40/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft.

Die Klägerin hat ein Stammkapital von DM 1.050.000. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin, die Geschäftsanteile werden von Herrn I als Treuhänder gehalten. Die … T KG, deren Komplementär mit einem Anteil von 95% der Kläger und dessen Kommanditistin seine Mutter mit einem Anteil von 5% ist, gewährte der Klägerin Darlehen über … DM 500.000 und EUR 885.000 (Bl. 11 – 15 Dauerunterlagen atypisch stille Gesellschaft), über die bis Oktober 2002 verschiedene Rangrücktrittsvereinbarungen abgeschlossen wurden (Bl. 14 Feststellungsakte). Die Bilanzen der Klägerin ergaben im Jahr 2001 einen Fehlbetrag von EUR 818.000, im Jahr 2002 von EUR 1.452.000 und im Jahr 2003 von EUR 778.000 (Bilanzakte). Der Kläger entnahm der T KG die Darlehen und war nunmehr der Darlehensgeber gegenüber der Klägerin. Am 30. Oktober 2002 schloss der Kläger mit der Klägerin einen Vertrag über eine atypisch stille Beteiligung. Dabei verpflichtete sich der Kläger zur Erbringung einer Einlage von EUR 1.000.000, die durch Umwandlung von ausgereichten Darlehen in dieser Höhe erbracht werden sollte, was an diesem Tag auch umgesetzt worden ist. Die Gesellschaft begann am 30. Oktober 2002. §§ 3 und 5 des Vertrages regeln die Kontroll- und Zustimmungsrechte des stillen Gesellschafters. Nach § 9 des Vertrages setzt sich das Auseinandersetzungsguthaben aus dem um Gewinne bzw. Verluste veränderte Kapitalkonto des Klägers zuzüglich des Anteils an den offenen und stillen Reserven des Klägers und am Geschäftswert zusammen (Dauerunterlagen). Am 30. Oktober 2002 beschloss der Gesellschafter der Klägerin, Herr I, die Umwandlung der eigenkapitalersetzenden Darlehen von EUR 1.000.000 in eine stille Beteiligung des Klägers sowie die Ermächtigung des Geschäftsführers der Klägerin zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages über eine stille Beteiligung (Bl. 39 d. A.). Am selben Tag beschloss die Gesellschafterversammlung durch den Kläger in Vertretung von Herrn I, dass Herr K bevollmächtigt wird, den Kläger als atypisch stillen Gesellschafter aufzunehmen (B. 40 d. A.). Der Händlervertrag zwischen der Klägerin und der F-AG wurde am 5. November 2002 verlängert. Die Klägerin stellte ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2003 ein, zuvor hatte sie den Mitarbeitern betriebsbedingt am 29. Oktober 2003 gekündigt. Der Jahresabschluss für 2001 wurde am 14. Oktober 2002 und der für 2003 am 23. Dezember 2003 erstellt (Bilanzakte).

Am 25. Mai 2004 wurde eine Gewinnfeststellungserklärung für das Jahr 2002 für die Fa. GmbH & atypisch Still eingereicht und ein Gewinn von ./. DM 1.449.271 erklärt. Für das Jahr 2003 ging eine entsprechende Erklärung am 3. Juni 2005 ein (Gewinn ./. EUR 803.879,17). Am 3. August 2004 meldeten die Kläger die atypische Gesellschaft beim Beklagten an (Dauerunterlagen). Der Beklagte erließ am 21. Februar 2005 einen negativen Feststellungsbescheid für 2002 und am 27. Juli 2005 für 2003 mit der Begründung, dass eine Mitunternehmerschaft nicht vorliege, sodass der Verlust der Klägerin allein zustehe. Die Klägerin sei zum 31. Dezember 2001 überschuldet gewesen, zum Zeitpunkt der Gründung der atypisch stillen Gesellschaft sei bereits die Stilllegung der Klägerin zum 31. Dezember 2003 beschlossen gewesen und die atypisch stille Gesellschaft sei erst zwei Jahre nach ihrer Gründung steuerlich angezeigt worden. Ferner stelle die Umwandlung der Darlehen durch den Kläger einen Gestaltungsmissbrauch dar, da sie wertlos gewesen seien. Sie hätten der Klägerin keine Liquidität verschafft, sondern lediglich dem Kläger Verluste ertragsteuerlich zugewiesen. Dagegen legten die Kläger jeweils Einspruch ein. Es liege keine rückwirkende Gründung der atyisch stillen Gesellschaft vor. Die Klägerin hätte weitergeführt werden sollen, da eine positive Fortführungsprognose best...

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