rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines zu weniger als 50 % betrieblich genutzten PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen durch Ausweis als Anlagevermögen. Gewinn aus der Veräußerung eines zuvor überwiegend privat genutzten PKW in voller Höhe des Differenzbetrags zwischen Veräußerungserlös und Buchwert steuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmeüberschussrechnung ein zu weniger als 50 % betrieblich genutzter PKW von der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend jeweils im Anlageverzeichnis zur Anlage EÜR aufgeführt worden, so ist der PKW hierdurch zu 100 % dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zugeordnet worden.

2. Wird der zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörende PKW veräußert, ist der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert des PKW als Gewinn zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn zuvor im Umfang der privaten Nutzung (hier: 75 %) die Aufwendungen für den PKW – einschließlich der AfA – als Nutzungsentnahme zu behandeln waren, sich damit im Ergebnis nicht gewinnmindernd ausgewirkt haben und wenn sich infolge der vom Steuerpflichtigen gewählten kurzen Abschreibungsdauer für den PKW von nur fünf Jahren bis zum Zeitpunkt der Veräußerung vergleichsweise hohe stille Reserven gebildet haben. Der Veräußerungsgewinn ist nicht im Umfang der vorherigen privaten Nutzung steuerfrei zu stellen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 2-3, Abs. 3 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1-2, Abs. 6, § § 7 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2020; Aktenzeichen VIII R 9/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Betriebseinnahmen aus der Hingabe eines Pkw an Erfüllung Statt (Inzahlungnahme) im Veranlagungszeitraum 2013, den der Kläger zuvor zu 25% betrieblich nutzte.

Die Kläger sind verheiratet und werden durch den Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr war der Kläger als Schriftsteller und Gutachter freiberuflich tätig. Er ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmeüberschussrechnung.

Im Mai 2008 erwarb der Kläger den streitbefangenen Pkw Jaguar XK zum Nettopreis in Höhe von 74.115 Euro, den der Kläger anschließend bis zur „Veräußerung” im Jahr 2013 zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% privat nutzte. Bei Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2008 wiesen die Kläger in dem amtlichen Vordruck „2008AnlEÜRAnlV811” (Anlageverzeichnis / Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR) den Pkw mit Anschaffungskosten in Höhe von 74.115 Euro aus. Auch in der Folgezeit bis zum Streitjahr 2013 – ab 2012 in elektronischer Form – führten die Kläger in den Einkommensteuererklärungen den Pkw jeweils im Anlageverzeichnis zur Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) auf. Die durch die Kläger angesetzte und vom Beklagten als Betriebsausgabe akzeptierte AfA – unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren – betrug im Veranlagungszeitraum 2008 8.647 Euro (7/12 × 74.115 × 1/5), in den Jahren 2009 bis 2012 jeweils 14.823 Euro und im Jahr 2013 6.176 Euro. Gleichzeitig berücksichtigte der Beklagte in den Bemessungsgrundlagen erklärungsgemäß den privaten Nutzungsanteil als Nutzungsentnahme. Darin waren jeweils 75% der AfA-Beträge enthalten.

Im Streitjahr 2013 schaffte sich der Kläger einen neuen Pkw an und gab den streitgegenständlichen gebrauchten Pkw Jaguar XK beim Kauf für 28.000 Euro in Zahlung. In der Einkommensteuererklärung für 2013 setzten die Kläger ausgehend von dem bisherigen betrieblichen Nutzungsanteil nur ein Viertel des „Veräußerungserlöses” des Pkw Jaguar XK – nämlich 7.000 Euro – als Betriebseinnahme an. Der Beklagte folgte dem nicht und berücksichtigte den kompletten „Verkaufserlös” in Höhe von 28.000 Euro. Unter Ansatz dieser Betriebseinnahme setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2014 – bei antragsgemäßer Zusammenveranlagung der Kläger – die Einkommensteuer für 2013 auf 95.040 Euro und den Solidaritätszuschlag auf 5.227,20 Euro fest. Der Beklagte unterwarf ebenfalls mit Bescheid vom 27. November 2014 den „Verkauf „ des vollständig mit Vorsteuer belasteten Pkw Jaguar XK der Umsatzsteuer, die Zahlung der Umsatzsteuer durch den Kläger erfolgte am 2. Januar 2015.

Der Kläger legte am 17. Dezember 2014 bei dem Beklagten gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Einspruch ein. Das Einspruchsschreiben vom 16. Dezember 2014 wies im Briefkopf allein den Namen des Klägers aus, es war nur von diesem unterzeichnet und es schloss mit den Worten „Ergänzend nehme ich auf meine Ausführungen im Schreiben vom 22. Oktober 2014 Bezug.”. Über diesen Einspruch hat der Beklagte bisher nicht entschieden. Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 nach § 129 AO aus hier nicht streitrelevanten Gründen die Einkommensteuer auf 94.964 Euro und den Solidaritätszuschlag auf 5.223,02 Euro.

Am 29. September 2015 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben.

Die Kläger sind der Auffassung, dass von dem e...

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