rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung von DDR-Einkommensteuerbescheiden wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen gem. Art. 19 Einigungsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Einkommensteuerbescheide der Finanzbehörde der DDR betreffend die Jahre 1978-1980 sind gem. Art. 19 Einigungsvertrag aufzuheben, wenn sich aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ergibt, dass der Steuerpflichtige gezielt mit dem bereits vorgegebenen Ergebnis, ihm eine Steuerhinterziehung nachzuweisen und aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses an der Ausreise zu hindern, überwacht wurde und die – nicht auf tatsächlichen Verhältnissen beruhenden –Besteuerungsgrundlagen auf Anweisung des Ministerium für Staatssicherheit (MfS) zielgerichtet so geschätzt wurden, dass sich eine hohe Steuerpflicht ergab, obwohl nicht festgestellt werden konnte, ob überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde.

 

Normenkette

EinigVtr. Art. 19 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.12.2007; Aktenzeichen X B 89/07)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, den zusammengefassten Bescheid vom 3. November 1981 über Einkommensteuer 1978 bis 1980 in Höhe von M 34.373,00 und Umsatzsteuer 1978 bis 1980 in Höhe von M 2.900,00 nebst darauf jeweils entfallenden Verzugs- und Verspätungszuschlägen sowie Steuerabschlagszahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1981 in Höhe von M 5.866,00 und den Bescheid vom 17. Dezember 1982 über Einkommensteuer 1981 in Höhe von M 4.336,00 und Umsatzsteuer 1981 in Höhe von M 540,00 aufzuheben. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 5. Januar 1998 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 1998 werden insoweit aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Steuerbescheide 1978 bis 1981 gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages wegen Unvereinbarkeit mit rechtsstaatswidrigen Grundsätzen aufzuheben sind.

In den Jahren 1980 und 1981 wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht der Steuerhinterziehung aufgrund einer Anzeige der Volkspolizei D. vom 27. Oktober 1980 durchgeführt. Im Dezember 1979 hatte das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) einen Vorgang unter der Bezeichnung „F.” angelegt, der Ermittlungen gegen den Kläger wegen Verstoß gegen §§ 176, 177, 180 und 249 StGB/DDR betraf. Das MfS hatte den Kläger bereits seit 1975 überwacht, da dieser über Westkontakte – der Vater des Klägers lebte seit 1975 in G. – verfügte und zu diesem – besuchsweise – ausreisen wollte. Unter der Operation „F.” beobachteten Mitarbeiter des MfS den Kläger ab 1. Oktober 1980 bei seinen täglichen Unternehmungen. Die Reihenfolge der in der Anzeige vom 27. Oktober 1980 genannten Zoohandlungen entspricht den Feststellungen dieser Überwachung.

Im Bericht der Steuerfahndung des Rates des Bezirkes D. vom 13. Oktober 1981 wurde festgehalten, dass der Kläger ohne Genehmigung eine Handelstätigkeit durchführte. Der Kläger soll Wasserflöhe gefangen und verkauft, Kfz-Ersatzteile und einen PKW Opel an- und verkauft haben sowie Transportleistungen mit seinem PKW für Dritte durchgeführt haben. Anhand von Zeugenvernehmungen, der Vernehmung des Klägers sowie einer Verbrauchsrechnung und von Einzahlungen auf Sparkonten sei festgestellt worden, dass der Kläger Umsätze und Kosten in den Jahren 1978 bis 1981 (bis 30. Juni 1981) in folgender Höhe gehabt habe:

Umsatz

Kosten

Gewinn

1978

M 24.000,00

M 8.000,00

M 16.000,00

1979

M 37.000,00

M 8.000,00

M 29.000,00

1980

M 36.000,00

M 8.000,00

M 28.000,00

1981

M 18.000,00

M 4.000,00

M 14.000,00

Bei dieser Berechnung ließ die Finanzbehörde außer Acht, dass der Kläger Einnahmen aus einer dreimonatigen Tätigkeit beim VEB S. von März bis Juni 1978 (ca. 2.400 M) erzielte sowie die Zahlungen der erwachsenen Kinder von insgesamt M 230 monatlich. Als Ausgaben wurde der Erwerb eines PKW Opel eingestellt, ohne Erkenntnisse über Verkäufe solcher Wagen zu berücksichtigen. Als Einnahmen von Zoohandlungen unterstellte die Finanzbehörde M 4.530 für 1978, M 8.645 für 1979, M 8.745 (rechnerisch wohl nur M 8.045 eingestellt) für 1980 und M 6.165 für 1981. Feststellungen zum Autohandel traf die Finanzbehörde nicht.

Mit Bescheid vom 3. November 1981 setzte der Rat des Bezirkes D. – Abteilung Finanzen – die Einkommensteuer 1978 – 1980 auf M 34.373,00, die Umsatzsteuer 1978 – 1980 auf DM 2.900,00, die Sozialversicherungspflichtbeiträge zur Staatlichen Versicherung der DDR auf M 4.166,23, den Verzugszuschlag auf M 3.316,00 und den Verspätungszuschlag auf M 5,00 fest. Zugleich wurden die Abschlagszahlungen für Januar 1981 bis Juni 1981 auf zu zahlende Steuern auf M 5.866,00 und für Sozialversicherungspflichtbeiträge auf M 752,40 festgesetzt. Dagegen le...

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