Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht begünstigter Neubau oder nach § 7h EtG begünstigte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einem Sanierungsgebiet. Bindung des FA an Bescheinigungen der Denkmalschutzbehörde

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Wortlaut und Zielsetzung von § 7h EStG sind nur Herstellungskosten an einem im Sanierungsgebiet liegenden, bestehenden Gebäude begünstigt, nicht hingegen der Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden. Die bauliche Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes kann zwar noch nicht als Herstellung eines neuen Gebäudes angesehen werden, solange das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz nicht beeinträchtigt wird, so z. B. dann, wenn die Außenmauern zum überwiegenden Teil weiter benutzt werden und mit dem Umbau lediglich eine Umgestaltung des durch die Außenmauern umbauten Raumes vorgenommen wird.

2. Von einem Neubau ist jedoch auszugehen, wenn von einem historischen Gebäude lediglich das Kellergewölbe, die Straßenfassade über zwei Geschosse, die Giebelwand auf der einen Seite über drei Geschosse und auf der anderen Seite im Erdgeschoss und Teilen des 1. Obergeschosses sowie 20 % der hofseitigen Außenwand erhalten und in ein neuhergestelltes Gebäude integriert werden und wenn somit sämtliche Innenwände, Geschossdecken und das – über 60 % der Höhe des alten Gebäudes ausmachende und deswegen das alte Gebäude besonders prägende – Dach sowie Teile der Außenfassade nicht erhalten bleiben.

3. Die Gemeinde kann auch die Frage abschließend und damit bindend prüfen, ob es sich um eine steuerbegünstigte Instandsetzung bzw. Modernisierung handelt. Die Frage, wie weit die Bindungswirkung der von der Denkmalschutzbehörde erteilten Bescheinigung im Einzelfall reicht, d. h. welche Sachverhaltselemente sie der städtebaulichen Beurteilung unterzogen hat, hängt aber vom jeweils konkreten Inhalt der Bescheinigung ab, der gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln ist.

4. Sagt die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde u. a. aus, dass sie nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 7h EStG ist und die Finanzbehörde die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i. S. d. § 7h Abs. 1 S. 3 EStG oder den Herstellungskosten zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand oder zu den nicht abziehbaren Kosten prüft, so ist damit keine abschließende, das FA bindende Entscheidung getroffen, so auch nicht zur Frage, ob es sich steuerrechtlich um ein instandgesetztes Gebäude oder einen Neubau handelt; diese Frage kann daher vom FA in eigener Kompetenz beurteilt werden.

 

Normenkette

EStG § 7h Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2, § 10e; BauGB § 177; AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2016; Aktenzeichen IX R 17/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin erhöhte Abschreibungen nach § 7h EStG und Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG in Anspruch nehmen kann oder ob es sich um einen Neubau handelt.

Die Klägerin erzielte neben weiteren Einkünften in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstückes … in X, das sich in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „…” befindet. Sie erwarb das Grundstück mit notariellem Vertrag vom … 2008 zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 1. In dem Kaufvertrag wurde festgehalten, dass bei Ermittlung des Kaufpreises der desolate Zustand des Gebäudes berücksichtigt wurde. Zugleich vereinbarte die Klägerin mit einem Bauunternehmer, dass dieser auf dem Grundstück ein Wohngebäude samt Nebenanlagen zu einem Werklohn in Höhe von EUR 295.000 nach Maßgabe der der Urkunde beigefügten Pläne sowie Bau- und Leistungsbeschreibung vollständig errichtet. Nach der Baubeschreibung sollte der vorhandene alte Baukörper in den notwendigen Bereichen abgerissen werden. Das historische Kellergewölbe sowie die Straßenfassade bis zum 1. Obergeschoss sollten erhalten bleiben.

Mit der Stadt X schloss die Klägerin am … 2008 eine Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen als Grundlage für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen nach §§ 7h, 10f und 11a EStG. Darin wurde festgehalten, dass durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinflüsse eine Nutzung im Sinne der Sanierungsziele nicht mehr gegeben ist und die Klägerin sich verpflichtet, entsprechend den Sanierungszielen die in der Anlage aufgeführten Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. § 4 Abs. 5 enthält folgende Regelung:

„(5) Die Finanzbehörden prüfen,

  • ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten (an einem bereits bestehenden Gebäude) oder den nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG begünstigten Anschaffungskosten, zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondre zum Erhaltungsaufwand oder zu den n...

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