Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht handschriftlich unterschriebene Klage unzulässig. Haftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Kläger hat seine Klage innerhalb der Klagefrist nicht schriftlich erhoben, wenn er die Klage nicht handschriftlich unterschrieben hat.

 

Normenkette

FGO § 64 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Klage.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2002 wurde der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid nach § 42 d des Einkommensteuergesetzes -EStG- über die Inhaftungnahme für Lohn- und Lohnnebensteuern für die Kalenderjahre 1996 bis 1997 vom 23. Februar 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung wurde mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Die am 27. März 2002 beim Beklagten angebrachte und am 04. April 2002 beim Sächsischen Finanzgericht eingegangene Klage enthielt lediglich eine in Maschinenschrift gefertigte, jedoch keine handschriftliche Unterschrift. Am 04. Juli 2002 legte der Kläger dem Gericht eine handschriftlich unterzeichnete Klage vor. Das Gericht forderte den Kläger mit Schreiben vom 30. August 2002 fruchtlos auf, innerhalb von 2 Wochen zu begründen, weshalb die am 04. April 2002 beim Sächsischen Finanzgericht eingegangene Klage nicht handschriftlich erhoben worden ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

I. Die Klage gegen die unstreitig am 27. Februar 2002 zur Post aufgegebene Einspruchsentscheidung ist verspätet, da der Kläger die Klage nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat schriftlich, d.h. handschriftlich unterschrieben, erhoben hat (vgl. §§ 47 Abs. 1 und 2, 64 FGO).

1. Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO). Gem. § 366 S. 2 der Abgabenordnung -AO- gilt für die Bekanntgabe der schriftlich abzufassenden Einspruchsentscheidung § 122 AO entsprechend. Nach § 122 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Gem. § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und §§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat die Frist für die Erhebung der Klage gegen die nach der Drei-Tage-Frist als bekanntgegeben geltenden Einspruchsentscheidung am 02. April 2002 geendet. Nach § 47 Abs. 2 FGO gilt eine Frist als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen hat, innerhalb der Frist bei der Behörde angebracht wird. Der Kläger hat seine am 27. März 2002 beim Beklagten eingegangene Klage innerhalb der Klagefrist beim Beklagten „angebracht”.

2. Der Kläger hat seine Klage innerhalb der Klagefrist jedoch nicht schriftlich erhoben.

Gem. § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört zum Formerfordernis der Schriftlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift grundsätzlich die eigenhändige (handschriftliche) Unterzeichnung (vgl. von Groll in Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. A. 2002, § 64 Rdnr. 19 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Diese herrschende Ansicht in der Rechtsprechung sieht bei bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift als das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber des Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BStBl II 1999, 313). Hierzu gehört grundsätzlich auch das Bekenntnis zum Inhalt des Schriftsatzes durch die eigenhändige Unterschrift (vgl. BVerwG-Beschluß vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94, NJW 1995, 2121, m.w.N.; BVerwG-Urteil in BVerwGE 81, 32, m.w.N.; BFH-Beschluß vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242, m.w.N.). Weiter soll damit die verläßliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden und gewährleistet sein, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 81, 32; s. auch Senatsurteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89, sowie BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 IV R 274/83, BFHE 143, 198, BStBl II 1985, 367). Der Kläger hat seine Klage nicht handschriftlich unterschrieben. Die Klage ist daher unzulässig.

II. Gem. § 56 Abs. 1 FGO kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gem. § 56 Abs. 2 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind b...

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