Aufwendungen hierfür sind i. d. R. kein steuerpflichtiger Sachbezug, da im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse durchgeführt; dies gilt unabhängig davon, wo die Weiterbildungsmaßnahme erfolgt.[1] Die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit anrechnet. Geschieht dies jedoch, ist die Prüfung weiterer Voraussetzungen entbehrlich; anders nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Entlohnungscharakter der Bildungsmaßnahme vorliegen. Auch sprachliche Bildungsmaßnahmen sind unter den genannten Voraussetzungen dem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die betreffenden Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Arbeitsgebiet tatsächlich verlangt.[2] Aufwendungen für Maßnahmen, die im Wesentlichen der Allgemeinbildung dienen, werden nach der bisherigen Rechtsprechung i. d. R. als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen. Möglicherweise wird die Rechtsprechung großzügiger.[3]

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, verfährt die Finanzverwaltung in allen offenen Fällen wie folgt[4]: Vom Arbeitgeber bezahlte Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache werden dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zugeordnet und nicht besteuert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen – ausnahmsweise – nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

Dass berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers kein Arbeitslohn sind, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Firma durchgeführt werden, gilt auch für Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Hingegen liegt steuerpflichtiger Werbungskostenersatz vor, wenn ein fremdes Unternehmen berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen für Rechnung des Arbeitnehmers erbringt und dem Arbeitnehmer die entstandenen Kosten durch den Arbeitgeber ersetzt werden. Arbeitslohn liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber in diesen Fällen die Rechnung unmittelbar begleicht. Anders, wenn der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten zugesagt hat und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag geschlossen hat.[5]

Zur Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber hat die Finanzverwaltung eine bundeseinheitliche Regelung getroffen[6]: Ist der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Schuldner der Studiengebühren, liegt kein Arbeitslohn vor. Entsprechendes gilt, wenn Studiengebühren bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung vom Arbeitgeber als unmittelbarer Schuldner getragen werden. Übernimmt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer geschuldete Studiengebühren, wird kein steuerpflichtiger Vorteil angenommen, wenn sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und er die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von 2 Jahren nach dem Studienabschluss verlässt. Eine Besteuerung unterbleibt auch, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren arbeitsrechtlich nur zeitanteilig zurückfordern kann. Scheidet der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch aus, der Grund hierfür liegt jedoch allein beim Arbeitgeber, genügt die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung.

Ein berufsbegleitendes Studium kann auch als Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein. Voraussetzung: Es soll die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen. Ist dies der Fall, führt die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn. Dabei kommt es nicht darauf an, wer Schuldner der Studiengebühren ist. Ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren, setzt die Nichtbesteuerung voraus, dass der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt hat. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann.

Eine Übernahme von Studienkosten durch den Arbeitgeber im Darlehenswege ist steuerlich unbeachtlich. Voraussetzung: Es wurden marktübliche Vereinbarungen über Verzinsung, Kündigung und Rückzahlung getroffen.

Ist das Arbeitgeberdarlehen nur dann zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausscheidet, ist der Verzicht auf die Darlehensrückzahlung ggf. steuerlich unbeachtlich. Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat im Zeitpunkt der Einräumung des Arbeitgeberdarlehens im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gehandelt. Anderenfalls fließt dem Arbeitnehmer bei einem Darlehens(teil-)erlass Arbeitslohn zu. Besteuer...

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