Rz. 5

Gesetzliche Änderungen

  • Kinder:
    Das Kindergeld (§ 66 EStG), der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (§ 32 Abs. 6 EStG) wurden erhöht. Zusätzlich zum Kindergeld wurde im Jahr 2021 je Kind ein Corona-Bonus von 150 EUR ausgezahlt.
    Die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 EUR für das erste Kind, die aufgrund der Corona-Pandemie ursprünglich nur für 2020 und 2021 vorgesehen war, bleibt dauerhaft bestehen (§ 24b EStG). Der erhöhte Betrag ist für den LSt-Abzug in die Steuerklasse II eingearbeitet.
  • Menschen mit Behinderung:
    Die Pauschbeträge, mit denen der behinderungsbedingte Mehraufwand steuerlich berücksichtigt wird, wurden verdoppelt (§ 33b Abs. 3 EStG). Gleichzeitig wurde der Abzug von behinderungsbedingten Fahrtkosten erstmals gesetzlich geregelt, wobei sich gegenüber den bisherigen Regelungen in den EStR inhaltlich keine Änderungen ergaben (§ 33 Abs. 2a EStG).
    Die Änderungen gelten auch, wenn die einem behinderten Kind zustehenden Beträge auf die Eltern übertragen werden.
  • Pflege:
    Entstehen durch die persönliche, unentgeltliche Pflege einer Person Aufwendungen, können diese (auch) über den Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Der Personenkreis, der den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen kann, wurde wesentlich erweitert. Es genügt jetzt bereits, dass die gepflegte Person den Pflegegrad 2 hat. Die Abzugsbeträge wurden nach Pflegegraden gestaffelt und deutlich erhöht (§ 33b Abs. 6 EStG).
  • Unterhalt:
    Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von nahestehenden Personen wurde erhöht (§ 33a Abs. 1 EStG).
  • Solidaritätszuschlag:
    Der Solidaritätszuschlag wurde für den größten Teil der Steuerzahler abgeschafft.
  • Entfernungspauschale:
    Die abzugsfähige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern bzw. zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte bei Unternehmern wurde ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR/Ekm erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 Buchst. a) EStG). Der erhöhte Satz gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 EStG).
  • Mobilitätsprämie:
    Steuerpflichtige (Arbeitnehmer und Unternehmer), die Fahrten zu einer weiter als 20 Kilometer entfernten ersten Tätigkeits- oder Betriebsstätte oder Familienheimfahrten im Rahmen einer steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung hatten und die wegen eines z. v. E. unter dem Grundfreibetrag (9.744 EUR bzw. 19.488 EUR bei Zusammenveranlagung) nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitieren, können eine Mobilitätsprämie beantragen, die im Rahmen der ESt-Veranlagung berechnet und ausgezahlt wird. Der Antrag für 2021 kann bis zum Eintritt der Verjährung (31.12.2025) gestellt werden (§§ 101ff. EStG).
  • Kapitalerträge:
    Nachdem die Rspr. Verluste aus Kapitalvermögen auch außerhalb der Aktienbesteuerung berücksichtigt hat, wurde geregelt, dass derartige Verluste (z. B. durch vollständige oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Übertragung wertloser Kapitalanlagen) jährlich nur bis 20.000 EUR mit Kapitalerträgen ausgeglichen werden dürfen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Außerdem gelten geänderte Verlustverrechnungsmöglichkeiten für Verluste aus Stillhalterprämien und Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
  • Wohnungsvermietung;
    Eine verbilligte Überlassung mit der Folge der Kürzung des Werbungskostenabzugs liegt ab 2021 zwingend erst dann vor, wenn die verlangte Warmmiete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Beträgt die Miete mindestens 50 % aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist zur Prüfung des vollen Werbungskostenabzugs eine Überschussprognose durchzuführen.
  • Investitionsabzugsbetrag:
    Bereits rückwirkend ab 2020 wurden günstigere Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) geschaffen. Die Betragsobergrenze wurde von 40 % auf 50 % der Anschaffungskosten erhöht. Den Investitionsabzugsbetrag können Betriebe in Anspruch nehmen, deren Gewinn 200.000 EUR nicht übersteigt.
  • Computer und IT-Geräte:
    Die Finanzverwaltung hat für Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräte) und Standardsoftware ab 2021 die Nutzungsdauer neu auf ein Jahr festgelegt. Damit können die Anschaffungskosten, unabhängig von deren Höhe in vollem Umfang bereits im Jahr der Anschaffung steuerlich berücksichtigt werden.

Vordruckänderungen

In den Vordrucken für 2021 sind, auch bedingt durch die gesetzlichen Änderungen folgende Veränderungen wesentlich:

[Hauptvordruck]

In Zeile 3 des Hauptvordrucks kann die neu eingeführte Mobilitätsprämie beantragt werden. Zusätzlich ist die Anlage Mobilitätsprämie und bei Arbeitnehmern die Anlage N einzureichen.

[Anlage N]

Für die 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale wurde auf Seite 2 bei den Werbungskosten eine neue Zeile eingefügt.

[Anlage KAP]

Wegen der gesetzlichen Änderungen zur Verrechnung von Verlusten aus Kapitalanlage...

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