Rz. 41a

Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt Rückstellungen für Nachforderungen aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, die nicht eine Steuerhinterziehung zur Grundlage haben, zu bilden sind, bestehen zwischen dem III. und I. Senat des BFH unterschiedliche Auffassungen.[1] Nach Auffassung des III. Senat des BFH (BFH, Urteil v. 15.3.2012, III R 96/07, BStBl 2012 II S. 719) sind die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhenden betrieblichen Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung bereits im Steuerentstehungsjahr zu passivieren und nicht erst im Jahr der Aufdeckung der Vorgänge durch die Betriebsprüfung. Die im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckten (betrieblichen) Mehrsteuern, soweit der Steuerpflichtige keine Steuerhinterziehung begangen hat, können in der Schlussbilanz des Jahres ihrer wirtschaftlichen Verursachung passiviert werden.

Dagegen hat der I. Senat des BFH[2] eine zwingende Bilanzierung von Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahr der Steuerentstehung nur dann für geboten gehalten, wenn der Steuerpflichtige bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung von Mehrsteuern rechnen musste.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind abzugsfähige Steuern grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören (H 4.9 "Rückstellung für künftige Steuernachforderungen" EStH 2020 unter Hinweis auf BFH, Urteil v. 3.12.1969, I R 107/69, BStBl 1970 II S. 229). Davon abweichend ist eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden (H 4.9 "Rückstellung für künftige Steuernachforderungen" EStH 2020 unter Hinweis auf 2 BFH-Urteile).

Das FG Münster hat aktuell entschieden,[3] dass eine Rückstellung auch für nicht hinterzogene Steuernachforderungen aufgrund einer Betriebsprüfung erst in dem Jahr zu bilden ist, in dem der Sachverhalt durch die Betriebsprüfung aufgegriffen wird.

[1] Siehe nachfolgend hierzu auch einen Beitrag von Steueroberamtsrat a. D. Werner Ruscheinsky, https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/rueckstellungen-fuer-nachforderungen-nicht-hinterzogener-steuern_170_552320.html, Nachforderungen nicht hinterzogener Steuern.

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