V ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, der Leistungen im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dass die Leistung an einen Freund ausgeführt wird, ändert nichts daran, dass die Leistung im Rahmen des Unternehmens erfolgt, wenn sie erkennbar um einer Gegenleistung willen erbracht wird.

 
Hinweis

Leistung im Rahmen des Unternehmens auch bei verbilligter Leistung

Wird eine Leistung gegenüber einer nahestehenden Person verbilligt ausgeführt, ist auch diese Leistung im Rahmen des Unternehmens ausgeführt; es ist bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage aber dann die Mindestbemessungsgrundlage[1] zu berücksichtigen. Mindestens ist das der Besteuerung zu unterwerfen, was bei einer unentgeltlichen Leistung der Besteuerung unterliegen würde. Bei einer solchen Vermittlungsleistung ist aber kaum davon auszugehen, dass die mit der Ausführung des Umsatzes verbundenen Ausgaben über dem liegen, was als Provision vereinbart wurde.

V führt mit der Vermittlung eine sonstige Leistung aus, die dort erbracht ist, wo der vermittelte Umsatz (hier Lieferung der Segelyacht) ausgeführt ist.[2] Die Vermittlungsleistung ist im Inland ausgeführt und damit steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG liegt nicht vor.

Da R insgesamt 4.000 EUR aufwendet, ist aus diesem Betrag die USt mit 19 %[3] herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG beträgt bei einem anzuwendenden Regelsteuersatz von 19 % damit (4.000 EUR : 1,19 =) 3.361,34 EUR und die Umsatzsteuer (3.361,34 EUR × 19 % =) 638,66 EUR. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung der sonstigen Leistung[4], für den VAZ Oktober 2023. Steuerschuldner ist V.[5]

Eine Rückgängigmachung der im Oktober 2023 ausgeführten Dienstleistung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des BFH[6] kann es bei einer reinen Dienstleistung, die im Moment der Erbringung wirtschaftlich verbraucht ist, nicht zu einer Rückgängigmachung kommen, da die Leistung – hier die Vermittlungsleistung – als solche erfolgt ist. Die Vereinbarung im November 2023 geht damit ins Leere und zieht keine umsatzsteuerrechtlichen Folgen nach sich.

 
Hinweis

Auch keine Änderung nach § 17 Abs. 1 UStG möglich

Fraglich ist, ob eine andere Lösung erreicht werden kann, wenn V dem R die 4.000 EUR zurückzahlen würde und eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG unterstellen würde. M. E. kann es auch in diesen Fällen nicht zu einer Erstattung der von V geschuldeten Umsatzsteuer kommen, da der Rückzahlung der 4.000 EUR Motive zugrunde liegen, die nichts mit dem ursprünglich ausgeführten Umsatz zu tun haben. In diesem Fall hätte V als Unternehmer 4.000 EUR erhalten und – aus offensichtlich privaten Motiven – 4.000 EUR als Nichtunternehmer an R zurückgewährt; eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der unternehmerischen Betätigung ausgeführte Leistung wäre darin nicht zu sehen.

[1] § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 UStG.
[2] § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, da der Leistungsempfänger R Nichtunternehmer ist. Dass R als Nichtunternehmer selbst keinen steuerbaren Umsatz ausführt, ist dabei unbeachtlich; EuGH, Urteil v. 27.5.2004, C-68/03 (Lipjes), BFH/NV Beilage 2004 S. 364.
[4] Bei unterstellter Sollversteuerung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG.

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