Rz. 32

Neben Berufsvertretungen und Berufsverbände (Rz. 22, 30) sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GrStG auch kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Vereinigungen und kassenärztliche Bundesvereinigungen ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen (Rz. 22). Mithin liegen bei ihnen die subjektiven Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG nicht vor (Rz. 20).

Wenngleich die Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die beide Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, auch auf die Wahrnehmung der Interessen der Allgemeinheit gerichtet sind, steht doch die Vertretung der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen im Vordergrund. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Doppelnatur ihrer Aufgabenstellung mithin die Gewährung der Steuerbefreiung nicht begründen.[1] Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erschien dem Gesetzgeber eine Gleichbehandlung mit den Berufsvertretungen und Berufsverbänden gerechtfertigt (Rz. 22).[2]

 

Rz. 33

Einstweilen frei

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