1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Veranlagung der Steuermessbeträge nach §§ 16 ff. GrStG ist eng mit der Feststellung der Grundsteuerwerte nach §§ 219 ff. BewG verknüpft (§ 16 GrStG Rz. 1).

Daher ist sicherzustellen, dass nach Aufhebung des Grundsteuerwerts auch der darauf basierende Steuermessbetrag aufgehoben wird.

Eine Aufhebung des Steuermessbetrags muss – unabhängig von der Aufhebung des Grundsteuerwerts – auch möglich sein, wenn für den ganzen Steuergegenstand ein Grund für eine Grundsteuerbefreiung eingetreten ist oder der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt wurde.

Eine Aufhebung des Steuermessbetrags ist grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen. Gleichwohl kann es geboten sein, dass der Steuerschuldner zu seinen Gunsten einen Antrag auf Aufhebung des Steuermessbetrags stellt. Der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden sind faktisch Grenzen gesetzt, sodass sie von Gründen für eine zugunsten des Steuerschuldners durchzuführende Aufhebung des Steuermessbetrages ggf. erst spät erfahren (Rz. 5).

 

Rz. 2

einstweilen frei

1.1 Regelungsgegenstand

 

Rz. 3

In § 20 Abs. 1 GrStG wird die Aufhebung des Steuermessbetrags angeordnet, wenn der Grundsteuerwert für einen Steuergegenstand aufgehoben wird oder wenn ohne Aufhebung des Grundsteuerwerts entweder ein Steuerbefreiungsgrund für den ganzen Steuergegenstand eintritt oder die bisherige Festsetzung des Steuermessbetrags fehlerhaft war.

In Abs. 2 der Vorschrift werden die jeweiligen Zeitpunkte bestimmt, ab denen eine Aufhebung der Steuermessbeträge Wirkung entfaltet.

Schließlich enthält § 20 Abs. 3 eine Sonderregelung zur Aufhebung der Steuermessbeträge für die Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Steuermessbetrages zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Wirksamwerden der Steuermessbeträge i. S. d. § 16 Abs. 2 GrStG (§ 16 GrStG Rz. 12) eintreten.

 

Rz. 4

einstweilen frei

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

§ 20 GrStG in der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] beruht teilweise auf dem Regelungsinhalt aus § 16 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und § 226 Abs. 1 und 2 AO a. F..

Im historischen Kontext hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung dargestellt, dass sich die Vorschrift an die seinerzeit geschaffene bewertungsrechtliche Regelung in § 24 BewG[3] zur Aufhebung des Grundsteuerwerts anschließt. Im Aufbau folge sie § 17 GrStG 1973.[4] Im weiteren parlamentarischen Verfahren wurde darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Steuermessbetrages von Amts wegen erfolgen soll. Dies schließe jedoch nicht aus, dass der Steuerpflichtige Änderungen der Umstände zu seinen Gunsten möglichst selbst vorbringen sollte, da der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden faktisch Grenzen gesetzt seien.[5]

Im Rahmen des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) v. 14.12.1976[6] wurden in § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrStG die Worte "vor Ablauf der Verjährungsfrist" gestrichen. Nach der Gesetzesbegründung wurde die Vorschrift hiermit mit Wirkung v. 1.1.1977 an die neue AO angepasst.[7]

 

Rz. 6

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[8] wurde infolge der Ablösung der Einheitsbewertung durch die Grundsteuerbewertung lediglich in § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG das Wort "Einheitswert" durch "Grundsteuerwert" ersetzt und in § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG ein Verweis in das Bewertungsgesetz angepasst.[9]

§ 20 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kj. 2024 findet § 20 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[10], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[11], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] Der Regelungsinhalt aus § 24 BewG wurde im Wege des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 unverändert in § 224 BewG überführt.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 20 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 89.
[5] S. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, zu §§ 17, 20 GrStG, BT-Drs. 7/485 v. 25.4.1973, 8.
[6] BGBl I 1976, 3341.
[7] S. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 7/5458 v. 24.6.1976, 12.
[8] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[9] S. Art. 3 Nr. 11 und 24 sowie Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 125 und 127.
[10] BGBl I 1973, 965.
[11] BGBl I 1973, 2794.

1.3 Regelungszusammenhänge

 

Rz. 8

Die Vorschrift korrespondiert mit § 224 BewG.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wird der Steuermessbetrag aufgehoben, wenn der Grundsteuerwert nach § 224 Abs. 1 BewG aufgehoben wird. Die Aufhebung des Steuermessbetrags erfolgt gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 2 BewG.

Tritt für den ganzen Steuergegenstand ein Steuerbefreiungsgrund nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 58 GrStG oder nach Vorschriften außerhalb des GrStG (§ 3 GrStG Rz. 92 ff.) ein, ist der Steuermessbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a GrStG au...

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