Rz. 39

Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen bei der Grundsteuer dar. Sie werden gem. § 2 GrStG i. V. m. § 218 S. 2 und 3 BewG und § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet.

Nach § 2 Nr. 2 GrStG stehen die in § 218 S. 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke einem Grundstück gleich. Nach 218 S. 2 BewG werden Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Ein Betriebsgrundstück i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde.

Ein solches Betriebsgrundstück ist mithin in die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens und dessen Bewertung einzubeziehen. Insoweit unterliegen Betriebsgrundstücke trotz ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der Grundsteuer. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer wird im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages eines Gewerbebetriebs der Gewinn nach § 9 Nr. 1 GewStG um 0,11 % des Grundsteuerwerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (Rz. 11).

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