Rz. 36

Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, gehören als sog. Scheinbestandteile gem. § 95 Abs. 1 S. 1 GBG nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Entsprechendes gilt für ein Gebäude oder ein anderes Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist (§ 95 Abs. 1 S. 2 BGB). Bewertungsrechtlich gilt gem. § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG jedoch auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als Grundstück. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind, gehören gem. § 95 Abs. 2 BGB nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.[1] Scheinbestandteile gehören mit Ausnahme von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden mithin nicht zum Grundvermögen i. S. d. § 243 BewG.

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