Im Gegensatz zu den rechtlichen Folgen einer schädlichen Verwendung bei Sparverträgen wird beim "Wohn-Riester" auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung verzichtet.[1] Stattdessen erfolgt eine Versteuerung des in das Wohnförderkonto eingestellten Betrags (Auflösungsbetrag). Dieser Auflösungsbetrag ist in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1, 4 EStG zu versteuern.[2] Tritt die schädliche Verwendung erst nach Beginn der Auszahlungsphase ein, ist als Auflösungsbetrag der verbliebene Betrag des Wohnförderkontos anzusetzen, wenn der Anleger sich für eine jährliche Versteuerung des Wohnförderkontos entschieden hat (Verminderungsbetrag). Tritt die schädliche Verwendung erst nach Beginn der Auszahlungsphase ein und hat der Steuerpflichtige die Einmalbesteuerung nach § 92a Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG gewählt, ist der bisher noch nicht erfasste Auflösungsbetrags gestaffelt nach der Haltedauer im Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzung zu versteuern:

  • innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Beginn der Auszahlungsphase mit dem Eineinhalbfachen des nicht erfassten Auflösungsbetrags oder
  • in den nachfolgenden 10 Jahren mit dem Einfachen des nicht erfassten Auflösungsbetrags.[3]
 
Wichtig

Versteuerung im Fall des Todes des Steuerpflichtigen

Verstirbt der Steuerpflichtige in der Auszahlungsphase, bevor das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt wurde, tritt eine schädliche Verwendung ein, wenn die geförderte Wohnung nicht durch den Ehegatten oder Lebenspartner genutzt wird. Im Rahmen der schädlichen Verwendung ist der verbliebene Betrag des Wohnförderkontos als Auflösungsbetrag zu versteuern. Dabei ist dieser Betrag noch dem Erblasser zuzurechnen.[4] Hatte der Erblasser allerdings die Einmalbesteuerung gewählt, kommt es nicht zu einer Besteuerung des noch nicht erfassten Betrags.[5]

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