Der Kreis der begünstigten Personengruppen wird in § 10a Abs. 1 EStG definiert. Da die Altersvorsorgezulage eine Vorauszahlung auf die Wirkung des Sonderausgabenabzugs darstellt, verweist § 79 Satz 1 EStG zur Bestimmung der Zulageberechtigung auf die nach § 10a EStG begünstigten Personengruppen. Diese werden als "unmittelbar" Begünstigte bezeichnet. Im Zulageverfahren wird der Kreis der Zulageberechtigten noch ergänzt um die "mittelbar" Zulageberechtigten. Hierbei handelt es sich um die Ehegatten/Lebenspartner von unmittelbar Zulageberechtigten, die selbst nicht zu einer begünstigen Personengruppe gehören.

Das Bestehen der Förderberechtigung knüpft nicht an das Vorliegen der Voraussetzungen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht an. Der Inlandsbezug wird durch das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung hergestellt. Auf diese Weise steht allen in diesen Alterssicherungssystemen abgesicherten Pflichtversicherten – auch wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zu. Auch die mittelbare Zulageberechtigung wird unabhängig von der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gewährt. Damit kann der im EU-/EWR-Ausland lebende Ehegatte eines unmittelbar förderberechtigten Grenzarbeitnehmers – wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen – als mittelbar Zulageberechtigter die Altersvorsorgezulage beanspruchen. Dies gilt entsprechend für eingetragene Lebenspartner. Bis zum 31.12.2009 konnten auch die Mitglieder eines ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystems die Förderung beanspruchen, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren. Der EuGH hat allerdings entschieden, dass für das Bestehen der Förderberechtigung nicht an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht angeknüpft werden kann. Im Zuge der daraufhin erfolgten Systemumstellung hat der Gesetzgeber für die – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr Förderberechtigten aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung vorgesehen. Diese gilt für diejenigen, die bereits vor dem 1.1.2010 Pflichtmitglied eines ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystems waren, das einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem entspricht[1], unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und vor dem 1.1.2010 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben.[2]

Zugunsten dieses Altersvorsorgevertrags müssen die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge gezahlt werden.[3] Dies gilt auch, wenn der Grenzgänger 2 Altersvorsorgeverträge abgeschlossen hat, einen vor dem 1.1.2010 und einen nach dem 31.12.2009. Erbringt er nur Beiträge zugunsten des nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Altersvorsorgevertrags, können diese – im Rahmen der Anwendung der Übergangsregelung für Grenzgänger – nicht angesetzt werden.[4] In diesen Fällen – Abschluss eines Vertrags vor dem 1.1.2010 und Beitragserbringung nur zugunsten eines nach dem 31.12.2009 abgeschlossenen Vertrags – ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Grenzgänger damit dem Grunde nach unmittelbar zulageberechtigt ist, auch wenn er keine Altersvorsorgezulage bekommt. Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund einer mittelbaren Zulageberechtigung ist damit allerdings ausgeschlossen.[5]

Die EU-Kommission hat allerdings am 19.5.2022 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben[6] an Deutschland zu richten[7], in dem sie Deutschland auffordert, seine Steuervorschriften zu Verträgen der zusätzlichen Altersvorsorge zu ändern. Die EU-Kommission kritisiert, dass in Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, nach dem geltenden Recht für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1.1.2010 abgeschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage erhalten und die Beiträge steuerlich nicht als Sonderausgaben absetzen können. Dies sei nur denjenigen Personen vorbehalten, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Nach Ansicht der EU-Kommission scheinen die Vorschriften daher gegen die in Art. 45 AEUV und Art. 28 des EWR-Abkommens verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit zu verstoßen. Deutschland wurde von der EU-Kommission aufgefordert, hierzu innerhalb von 2 Monaten Stellung zu nehmen. Die Ansicht der EU-Kommission ist allerdings nur schwer nachzuvollziehen. Die Fördersystematik knüpft unmittelbar an die vom deutschen Gesetzgeber vorgenommenen Einschnitte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung an. Als Ausgleich hierfür hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Die Erweiterung der Förderberechtigung in der von der EU-Kommission geforderten Form würde im Übrigen dazu führen, dass europaweit alle Arbeitnehmer Altersvorsorgezulagen beanspruchen könnten, auch wenn sie keinen Bezug zu Deutschland haben. Auf das Bestehen einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann nach der Entscheidung des EuGH nicht abgestellt werden und nach Ansicht der EU-Kommission soll auch nicht auf ...

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