[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) sieht die Errichtung eines Binnenmarkts und die Einführung eines Systems vor, mit dem der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt vor Verzerrungen geschützt wird. Die weitere Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sollte einen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele leisten.

 

(2) Die bestehenden Richtlinien über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte tragen zum Funktionieren des Binnenmarktes bei, gewähren Rechteinhabern ein hohes Maß an Schutz, erleichtern die Rechteklärung und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert, und schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld, damit die Fragmentierung des Binnenmarktes verhindert wird. Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

 

(3) Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle, und neue Akteure treten auf den Plan. Die einschlägigen Rechtsvorschriften müssen zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird. Die im Urheberrechtsrahmen der Union festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch bleibt sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch grenzüberschreitende Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2015 mit dem Titel "Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht" dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheber–rechtsrahmen der Union anzupassen und zu ergänzen und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte aufrechtzuerhalten. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte an ein digitales und grenzüberschreitendes Umfeld sowie für Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren vor allem, aber nicht nur im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Sie enthält zudem Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung gemeinfreier Inhalte. Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Rechte an Veröffentlichungen, über die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, über Transparenz bei Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern, über die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern sowie ein Verfahren für den Widerruf der von Urhebern und ausübenden Künstlern übertragenen ausschließlichen Rechte festgelegt werden.

 

(4) Diese Richtlinie stützt sich auf und ergänzt die einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinien 96/9/EG[4], 2000/31/EG[5], 2001/29/EG[6], 2006/115/EG[7], 2009/24/EG[8], 2012/28/EU[9] und 2014/26/EU[10] des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

(5) In den Bereichen Forschung, Innovation, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Nutzungen, die von den geltenden Unionsvorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nicht eindeutig abgedeckt sind. Zudem könnte das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch beeinträchtigt werden, dass die in den Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen fakultativ sind. Das trifft vor allem auf die grenzüberschreitende Nutzung zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt. Daher so...

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