[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3], in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Annahme von Maßnahmen im Bereich der Einwanderung vor, die Drittstaatsangehörigen gegenüber angemessen sind.

(2) Nach dem AEUV muss die Union eine gemeinsame Einwanderungspolitik entwickeln, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme und eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gewährleistet. Zu diesem Zweck sollen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen in Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Normen für die Erteilung seitens der Mitgliedstaaten von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt festlegen; des Weiteren sind sie aufgefordert, die Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, festzulegen, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen.

(3) Die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" zielt auf die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und eine bessere Anpassung des Arbeitskräfteangebots an den Bedarf ab. Die Maßnahmen, die Führungskräften, Spezialisten sowie Trainees aus Drittstaaten die Einreise in die Union im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers erleichtern sollen, sind in diesem breiteren Kontext zu sehen.

(4) Im Stockholmer Programm, das der Europäische Rat am 11. Dezember 2009 angenommen hat, wird festgestellt, dass eine Zuwanderung von Arbeitskräften zu größerer Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Dynamik beitragen kann und dass flexible zuwanderungspolitische Maßnahmen vor dem Hintergrund der großen demografischen Herausforderungen, die sich der Union in der Zukunft stellen und die in der Folge mit einer steigenden Nachfrage nach Arbeitskräften einhergehen werden, längerfristig einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung und Wirtschaftsleistung darstellen werden. Die Kommission und der Rat werden im Stockholmer Programm aufgefordert, die Umsetzung des Strategischen Plans zur legalen Zuwanderung, der in der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2005 festgelegt ist, fortzusetzen.

(5) Infolge der Globalisierung der Wirtschaftstätigkeiten, der zunehmenden Handelsströme, des Wachstums und der Zunahme der Standorte multinationaler Unternehmensgruppen hat die Bedeutung der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten sowie Trainees, die in Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften multinationaler Konzerne tätig sind und vorübergehend in andere Unternehmensteile verlegt werden, um dort während eines befristeten Zeitraums bestimmte Aufgaben zu übernehmen, in den letzten Jahren zugenommen.

(6) Unternehmensinterne Transfers von in Schlüsselpositionen beschäftigten Mitarbeitern erschließen den aufnehmenden Unternehmen neue Fertigkeiten und Fachkenntnisse, Innovationen und größere ökonomische Möglichkeiten, wodurch die wissensbasierte Wirtschaft in der Union vorangebracht und Investitionsströme innerhalb der Union gefördert werden. Unternehmensinterne Transfers aus Drittstaaten können auch unternehmensinterne Transfers aus der Union in Unternehmen in Drittstaaten erleichtern und die Position der Union im Verhältnis zu ihren internationalen Partnern stärken. Die Erleichterung unternehmensinterner Transfers ermöglicht multinationalen Konzernen die optimale Nutzung ihrer Humanressourcen.

(7) Die mit dieser Richtlinie eingeführte Regelung kann auch für die Herkunftsländer der Migranten nutzbringend sein, da die befristete Migration im Rahmen der bewährten Regelung die Vermittlung von Fähigkeiten und den Transfer von Erkenntnissen, Technologie und Know-how fördern kann.

(8) Die Richtlinie sollte unbeschadet des Grundsatzes des Vorrangs der Unionsbürger in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angewandt werden, wie dies in den einschlägigen Bestimmungen der einschlägigen Beitrittsakten vorgesehen ist.

(9) Diese Richtlinie sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, für Beschäftigungszwecke andere Erlaubnisse auszustellen als Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, falls ein Drittstaatsangehöriger nicht in den Anwendungsbere...

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