[Vorspann]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die derzeit geltenden Vorschriften zur Anwendung der Mehrwertsteuer auf Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen nach Artikel 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [4] sind unzulänglich; sie genügen weder, um derartige Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft verbraucht werden, zu besteuern, noch um Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich vorzubeugen.
(2) Im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts sollten solche Wettbewerbsverzerrungen beseitigt und neue, harmonisierte Regelungen für diesen Bereich eingeführt werden. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um insbesondere sicherzustellen, dass derartige Dienstleistungen in der Gemeinschaft besteuert werden, wenn sie gegen Entgelt erbracht und von Kunden mit Sitz in der Gemeinschaft verbraucht werden, und dass sie nicht besteuert werden, wenn sie außerhalb der Gemeinschaft verbraucht werden.
(3) Zu diesem Zweck sollten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die aus Drittländern an Personen mit Sitz in der Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft an Empfänger mit Sitz in Drittländern erbracht werden, am Ort des Leistungsempfängers besteuert werden.
(4) Zur Definition der elektronisch erbrachten Dienstleistungen sollten Beispiele für solche Dienstleistungen in einen Anhang dieser Richtlinie aufgenommen werden.
(5) Um Wirtschaftsbeteiligten, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten und die weder in der Gemeinschaft ansässig sind noch zu Steuerzwecken dort erfasst sein müssen, die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu erleichtern, sollte eine Sonderregelung festgelegt werden. Im Rahmen der Anwendung dieser Regelung kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der an Nichtsteuerpflichtige in der Gemeinschaft derartige Dienstleistungen auf elektronischem Wege erbringt, sich für eine Steueridentifizierung in einem einzigen Mitgliedstaat entscheiden, falls er nicht in anderer Weise zu Steuerzwecken in der Gemeinschaft erfasst ist.
(6) Der nicht ansässige Wirtschaftsbeteiligte, der in den Genuss der Sonderregelung gelangen möchte, sollte den Anforderungen dieser Regelung und den bestehenden einschlägigen Vorschriften des Mitgliedstaats genügen, in dem die Dienstleistungen verbraucht werden.
(7) Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, muss unter bestimmten Bedingungen in der Lage sein, einen nicht ansässigen Wirtschaftsteilnehmer von der Sonderregelung auszuschließen.
(8) Entscheidet sich der nicht ansässige Wirtschaftsbeteiligte für die Sonderregelung, so sind sämtliche MWSt.-Vorbelastungen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die er zum Zwecke seiner unter die Sonderregelung fallenden steuerbaren Tätigkeiten entrichtet hat, von demjenigen Mitgliedstaat, in dem diese MWSt.-Vorbelastungen entrichtet worden sind, gemäß den Regelungen der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige [5] zu erstatten. Die fakultativen Beschränkungen für die Erstattung nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie sollten nicht angewendet werden.
(9) Vorbehaltlich der von ihnen festzulegenden Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die Einreichung von bestimmten Anzeigen und Steuererklärungen auf elektronischem Wege zulassen; sie können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.
(10) Die Bestimmungen über die Einführung elektronisch übermittelter Steuererklärungen und Anzeigen sollten dauerhaft gelten. Es ist wünschenswert, dass alle anderen Bestimmungen für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren gelten, der aus praktischen Gründen verlängert werden kann; sie sind aber in jedem Fall binnen drei Jahren ab dem in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Termin anhand der gesammelten Erfahrungen zu überprüfen.
(11) Die Richtlinie 77/388/EWG sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

[1] ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 65.
[2] ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 202.
[3] ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 59.
[4] ABl L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richt linie 2001/115/EG (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 24).
[5] ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40.

Art. 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird vorübergehend wie folgt geändert:

 

1.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

 

a)

In Absa...

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