Für alle nachstehend dargestellten Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens gilt:

  • Das Reverse-Charge-Verfahren greift auch beim Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen bzw. hoheitlichen oder ideellen Bereich (insoweit besteht allerdings kein Recht zum Vorsteuerabzug).
  • Der Leistende darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer als Betrag gesondert ausweisen; tut er dies dennoch, schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Hieraus erhält der Leistungsempfänger jedoch keinen Vorsteuerabzug, sodass die vom Leistenden berechnete Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird.
  • Führt jedoch der Leistende später eine Rechnungsberichtigung durch, entfällt die Umsatzsteuer nach § 14c UStG zu dem Zeitpunkt, in dem der Leistende dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zurückgezahlt hat (hierfür ist aber nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug wieder an das Finanzamt zurückgezahlt hat);
  • Der Leistende muss in seiner Rechnung den Leistungsempfänger auf das Reverse-Charge-Verfahren mit folgenden Worten hinweisen: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Alternativ kommen nur Formulierungen in Betracht, die in anderen EU-Amtssprachen für den o. g. Begriff verwendet werden (z. B. "Reverse-charge"). Fehlt der Hinweis oder lautet er anders, ist das Reverse-Charge-Verfahren vom Leistungsempfänger dennoch anzuwenden; es ergeben sich keine Folgen für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.
  • Bei irrtümlicher übereinstimmender Annahme des Reverse Charge-Verfahrens in den Fällen des § 13b Abs. 2 Nr. 4, 5 Buchst. b, 7 - 12 UStG gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen (sog. Vertrauensschutzregelung des § 13b Abs. 2 Satz 8 UStG). Erstellt jedoch nachträglich der Leistende eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, gilt der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nach Verwaltungsauffassung nicht rückwirkend.[1]
  • Die vom Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer nach § 13b UStG entsteht im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats. Dies gilt auch für die sog. Teilleistungen. Bei Zahlungen vor Leistungsausführung entsteht die überwälzte Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Verausgabung beim Leistungsempfänger. Für dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erbrachte sonstige Leistungen (Dauerleistungen) entsteht die Steuer spätestens mit Ablauf des Kalenderjahrs ihrer tatsächlichen Erbringung.
[1] BMF, Schreiben v. 18.9.2020, BStBl 2020 I S. 976, Tz. 23; andere Auffassung jedoch Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.9.2020, 11 K 323/19, insoweit Revision beim BFH anhängig, Az. V R 33/20.

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