Tz. 89
Stand: EL 125 – ET: 02/2022
Beispiel 1:
Der Verein "Rote Teufel" beschäftigt Frau Schnell als Hausmeisterin. Sie erhält monatlich 390 EUR. Der Lohn beträgt pro Stunde 10,00 EUR. Frau Schnell übt keine andere Berufstätigkeit aus. Bei ihrem Ehemann ist sie in der gesetzlichen Krankenversicherung (Techniker Krankenkasse) mitversichert. Eine Option zur freiwilligen Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen hat Frau Schnell gegenüber dem Verein nicht abgegeben.
Ergebnis 1:
Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Schnell erfüllt die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung, sofern sie nicht noch andere geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern ausübt. Der Verein muss Frau Schnell zur Sozialversicherung anmelden und ggf. monatlich 2020 folgende Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abführen:
Krankenversicherung 13 % von 390 EUR | 50,70 EUR |
Rentenversicherung 15 % von 390 EUR | 58,50 EUR |
pauschale Lohnsteuerabzugsbeträge 2 % von 390 EUR | 7,80 EUR |
Umlage U1 (Arbeitsunfähigkeit) = 2,00 % (Standard, 70 % Erstattung) | 7,80 EUR |
Umlage U2 (Mutterschaft) = 0,47 % | 1,83 EUR |
Umlage U3 zur Insolvenzgeldversicherung = 0,06 % | 0,23 EUR |
Summe | 126,55 EUR |
Der Verein muss an Frau Schnell 390 EUR auszahlen. Zusätzlich wird der Verein mit Pauschalbeiträgen i. H. v. insgesamt 126,86 EUR belastet.
Hinweise:
Die Umlage U3 (Insolvenzgeldumlage) beträgt 2022 0,15 % und betrug 2021 0,12 %, s. Tz. 83 sowie Tz. 17. Die Umlage U1 (Arbeitsunfähigkeit) betrug 2021 bis zum 30.09.2021 2,20 % und ab dem 01.10.2021 1,60 % (jeweils Standarderstattungssatz). Die Umlage U2 (Mutterschaft) betrug 2021 bis zum 30.09.2021 0,55 % und ab dem 01.10.2021 0,65 %.
Beispiel 2:
Ein Trainer arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 EUR. Außerdem erhält er jeweils im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i. H. v. 200 EUR.
Ergebnis 2:
Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Arbeitsentgelt von Jan. bis Dez. | 5 400 EUR |
Weihnachtsgeld (Zahlung im Monat Dez.) | 200 EUR |
Summe | 5 600 EUR |
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5 600 EUR : 12 Monate) = 466,66 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze für Minijobs von 450 EUR. Der Trainer ist versicherungspflichtig. In der Gleitzone, in der sich das Arbeitsentgelt befindet, steigt der Arbeitnehmeranteil nach einer bestimmten Formel langsam an. Hierzu auch s. Tz. 19, 23.
Beispiel 3:
Ein Trainer arbeitet gegen ein monatliches Entgelt von 450 EUR. Er soll diese Tätigkeit zusätzlich zu seinem Dienstverhältnis ausüben.
Ergebnis 3:
Das Arbeitsentgelt aus der Trainertätigkeit unterliegt nicht der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil eine geringfügige Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, nicht mit dieser zusammenzurechnen ist. Seit 2013 besteht zwingend Rentenversicherungspflicht. (s. Tz. 20c).
Beispiel 4:
Der Trainer wie im Beispiel 3 (keine Änderung des monatlichen Entgelts) soll im Hauptberuf in einem Beamtenverhältnis beschäftigt sein. Er ist privat krankenversichert, war zuvor aber Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (hier: Techniker Krankenkasse).
Ergebnis 4:
Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR (bis zum 31.12.2012: 400 EUR) monatlich wird beim Arbeitsentgelt nicht überschritten. Das Arbeitsentgelt unterliegt mit einem Pauschalbeitrag von 15 % der Rentenversicherung. Der Eigenanteil in Höhe von 3,6 % entfällt auf Antrag, damit allerdings auch der vollumfängliche Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sind durch den Arbeitgeber 2 % pauschale Lohnsteuerabzugsbeträge abzuführen. Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an. Der Arbeitgeber hat aber die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage zu entrichten.
Der Trainer erhält vom Arbeitgeber einen Betrag i. H. v. 450 EUR ausgezahlt. Der Arbeitgeber hat zudem folgende Beträge abzuführen (für 2022, Stand 06.11.2021):
Rentenversicherung 15 % von 450 EUR | 67,50 EUR |
pauschale Lohnsteuerabzugsbeträge 2 % von 450 EUR | 9,00 EUR |
Umlage U1 = 2,00 % (Standard, 70 % Erstattung) | 9,00 EUR |
Umlage U2 = 0,47 % | 2,12 EUR |
Umlage zur Insolvenzgeldversicherung = 0,15 % | 0,68 EUR |
Summe | 88,30 EUR |
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