Tz. 11
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Von der Besteuerung sind nach § 18 RennwLottG (Anhang 12f) ausgenommen, d. h. insoweit tritt eine Befreiung von der Lotteriesteuer ein:
öffentliche Ausspielungen (Tombolen), bei denen
a) keine Ausweise erteilt werden. Als Ausweise gelten Lose, Losröllchen und andere Gegenstände, wie etwa Eintrittskarten u.Ä., durch die sich im Einzelfall der Spieler über seine Spieleinlage und sein Anrecht auf Gewinn auszuweisen vermag; b) der Gesamtpreis aller Lose einer Ausspielung nicht den Betrag von 650 EUR übersteigen und die Gewinne auch nicht ganz oder teilweise in barem Geld bestehen. D.h., ausgeschüttete Gewinne dürfen nur in Sachwerten bestehen. Tombolas, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen der Finanzbehörde nicht angemeldet werden.
Beachte!
Durch diese Freigrenze von 650 EUR entfällt für viele öffentliche und genehmigte Ausspielungen, die von steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften i. S. von §§ 51–68 AO (Anhang 1b) durchgeführt werden, eine Lotteriesteuerpflicht. In diesen Fällen braucht außerdem nicht geprüft zu werden, ob nicht bereits mangels Öffentlichkeit keine Steuerpflicht gegeben ist.
2. | von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung
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Tz. 12
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Befreit sind also die entsprechenden Veranstaltungen der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Vereine, die einen der genannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen, im Übrigen aber auch Veranstaltungen nicht begünstigter Vereine, wenn die entsprechende Zweckbindung des Ertrags der Veranstaltung gewährleistet ist, d. h. eine unmittelbare Zuführung für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke erfolgt. Weitere Einzelheiten sind dem BFH-Urteil vom 07.07.1954, BStBl III 1954, 244 zu entnehmen.
Tz. 13
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
In den Fällen der Lotteriesteuerbefreiung bzw. Nichtsteuerbarkeit nach dem RennwLottG ist aber Umsatzsteuerpflicht gegeben, weil die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Anhang 5) dann nicht in Betracht kommt.
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