Zivilprozesskosten, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben darstellen, sind nach Auffassung des BFH als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn dargelegt werden kann, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.[1] Damit hat sich der VI. Senat gegen die ständige Rechtsprechung des BFH und gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen.

Ab 2013 wurde als Folge der Rechtsprechung der § 33 EStG geändert und die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Scheidungskosten sind ebenfalls Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG und damit vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

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