Leitsatz

Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger schloss im Jahr 1998 einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer ab. Danach hatte der Kläger im Zeitraum vom 1.8.1998 bis zum 31.7.2003 fünf jährliche Beitragszahlungen zu leisten. Als Rentenzahlungsbeginn war der 1.8.2010 mit einer garantierten monatlichen Grundrente zuzüglich einer nicht garantierten monatlichen Mindestüberschussrente vereinbart. Statt der Rentenzahlung konnte der Kläger eine einmalige Ablaufleistung verlangen. Der Kläger machte von seinem Rentenwahlrecht Gebrauch und erhielt die Rente im Streitjahr 2010 ausgezahlt. Das FA besteuerte diese Auszahlung mit dem Ertragsanteil i.H.v. 27 % gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab des FG der hiergegen erhobenen Klage statt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16, Haufe-Index 11663795, EFG 2018, 1025).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Rentenzahlungen unterliegen als Kapitaleinkünfte der Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 und sind nicht als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu besteuern.

 

Hinweis

1. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Lebensversicherung um einen sog. Altvertrag, der vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde. Der Vertrag war nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 begünstigt. Denn der Kläger konnte das ihm vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht erst nach Abschluss der zwölfjährigen Ansparphase ausüben. Es handelte sich auch um einen Rentenversicherungsvertrag gegen laufende Beitragsleistung. Dies setzt lediglich eine laufende Beitragsleistung von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt.

2. Die Steuerbefreiung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 ist nicht ausgeschlossen, weil der Kläger von seinem Kapitalwahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat und die Versicherungsleistung in Gestalt wiederkehrender Bezüge in Anspruch genommen hat. Denn eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Danach ist nach Auffassung des BFH auch die Auszahlung der Versicherungsleistung in Form von Rentenzahlung – zunächst – steuerfrei und unterliegt – auch nicht anteilig – der Ertragsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.

3. Zwar erfasst § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004 nach seinem Wortlaut nur die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen. Von diesen – im Rahmen der Ansparphase erzielten – Zinsen sind die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile der Auszahlungsphase zu unterscheiden. Denn diese resultieren daraus, dass der Kapitalwert der zugesagten Rentenleistungen – zeitlich gestreckt – auf die Lebenszeit des Klägers ausgezahlt wird.

4. Daraus folgt jedoch nicht, dass die dem Kläger aus der Lebensversicherung im Streitjahr zugeflossenen Bezüge in einen der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG unterliegenden Leibrentenanteil aus der Auszahlungsphase und einen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 steuerlich zu erfassenden Zinsanteil aus der Ansparphase aufzuteilen sind. Für eine einheitliche steuerrechtliche Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu einer der beiden Einkunftsarten spricht die Einheitlichkeit des den Rentenzahlungen zugrunde liegenden vertraglichen Anspruchs sowie Praktikabilitätserwägungen. Es wurde mit der Ausübung des Rentenwahlrechts auch kein neuer Veranlassungszusammenhang begründet.

5. Offen gelassen hat der BFH jedoch die Frage, ob eine Besteuerung des Rentenanteils erfolgt, sobald die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile übersteigt. Diese Frage war im Streitjahr nicht zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.7.2021 – VIII R 4/18

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