Kurzbeschreibung

Die Checkliste vermittelt einen Überblick über das seit 1.1.2014 geltende Reisekostenrecht. Dabei werden praxisrelevante Detailfragen zu dem zentralen Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte", den Verpflegungsmehraufwendungen, der Mahlzeitenstellung durch den Arbeitgeber und den Unterkunftskosten bei doppelten Haushaltsführungen und Auswärtstätigkeiten erörtert.

Reisekostenrecht: Erste Tätigkeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeiten, doppelte Haushaltsführung

1. Erste Tätigkeitsstätte als Kernbegriff des neuen Reisekostenrechts

1.1 Ortsfeste Einrichtung als Tätigkeitsstätte

  ja nein Hinweise
Haben Sie die steuerlichen Auswirkungen des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte für betroffene Mandanten geprüft? [x] [x]

Erste Tätigkeitsstätte ist gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG. die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.[1]

Beachten Sie: Die Begriffsbestimmung, die den vorherigen Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ersetzt, hat Konsequenzen für den Abzug von

  • Fahrtkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bzw. für den Ansatz der Entfernungspauschale
  • Aufwendungen im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung und
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • die Versteuerung von Mitfahrer- und Mitnahmepauschalen.[2]
  • außergewöhnlichen Kfz-Kosten und Personenschäden (Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale)[3]
Ist ein Mandant auf Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen oder in Tätigkeitsgebieten ohne ortsfeste betriebliche Einrichtung tätig? [x] [x]

Keine Tätigkeitsstätten i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG.[4]

Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind dagegen räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.[5]

Zur Abgrenzung:

Begriff der großräumigen ersten Tätigkeitsstätte (großflächiges, infrastrukturell erschlossenes Gebiet, ( z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof, Flughafen).[6]
Benutzt ein Mandant auf Geheiß des Arbeitgebers ein häusliches Arbeitszimmer? [x] [x]

Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers soll nach Auffassung des BMF keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten sein und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein.[7]

Beachten Sie: Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer einen oder mehrere Arbeitsräume anmietet, die der Wohnung des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Auch in diesem Fall handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Teil der Wohnung des Arbeitnehmers.
Ist ein Mandant auf längerfristigen oder mobilen Baucontainern tätig? [x] [x]

Auch Baucontainer, die auf einer Großbaustelle längerfristig (nicht gleichzusetzen mit dauerhaft!) fest mit dem Erdreich verbunden sind, und in denen sich z. B. Baubüros, Aufenthaltsräume oder Sanitäreinrichtungen befinden, sind "ortsfeste" betriebliche Einrichtungen.

Dagegen sind mobile Baucontainer, die ohne große Umstände jederzeit fortbewegt werden können, keine "ortsfesten" betrieblichen Einrichtungen.[8]
Sind Arbeitnehmer dauerhaft auf Weisung des Arbeitgebers bei einem Kunden oder einem verbundenen Unternehmen tätig? [x] [x]

Nach der gesetzlichen Definition der ersten Tätigkeitsstätte werden auch die ortsfeste Einrichtung eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. ein Kunde) einbezogen.

Beachten Sie: Von einem Tätigwerden an einer betrieblichen Einrichtung eines Dritten (auch eines verbundenen Unternehmens) kann nicht ausgegangen werden, wenn der Mitarbeiter bei dem Dritten nur eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder bei dem Dritten nur einen Einkauf tätigt. Eine erste Tätigkeitsstätte bei einem Dritten kann nur dann vorliegen, wenn der Dritte dem Arbeitgeber einen Auftrag erteilt, den der Mitarbeiter beim Dritten erfüllt.[9]
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeitsstätten? [x] [x] Seit 2014 gibt es wie schon zuvor nur eine erste Tätigkeitsstätte, auch wenn der Arbeitnehmer immer wieder mehrere verschiedene Einrichtungen des Arbeitgebers (Betriebsstätten) aufsucht[10].

1.2 Arbeitsvertragliche Zuordnung

  ja nein Hinweise
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte im Arbeits- oder Dienstvertrag oder in die diesen ausfüllenden (mündlichen oder schriftlichen) Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers festgelegt? [x] [x]

Nach der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG besteht ein Recht auf eine solche Festlegung, das aus gestalterischen Gründen genutzt werden könnte.[11] Der Arbeitgeber kann allerdings (ggf. auch ausdrücklich) darauf verzichten, eine erste Tätigkeitsstätte dienst- oder arbeitsrechtlich festzulegen, oder ausdrücklich erklären, dass organisatorische Zuordnungen keine erste Tätigkeitsstätte begründen sollen. In diesen Fällen erfolgt die Prüfung, ob eine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist, anhand der quantitativen Zuordnungskriteri...

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