(1) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld erhöhen sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt vor diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten anzupasst worden sind; sie dürfen nach der Anpassung 80 vom Hundert der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze nicht übersteigen.

 

(1a) In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 wird das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums um den Vomhundertsatz erhöht, um den sich die Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt verändert haben.

 

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt die Vomhundertsätze jährlich im Bundesanzeiger bekannt.

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