(1) Der Behinderte erhält

 

1.

während medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld,

 

2.

während berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation Übergangsgeld, wenn er arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ist oder wegen Teilnahme an der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Das gilt auch für eine ärztlich verordnete Schonungszeit im Anschluß an eine stationäre medizinische Maßnahme.

Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Zeit, in der der Behinderte wegen Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt.

 

(2) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld und das Verletztengeld betragen 80 vom Hundert des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt) und dürfen das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

 

(3) Bei der Berechnung des Übergangsgeldes sind 80 vom Hundert des Regelentgelts, höchstens jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen. Das Übergangsgeld beträgt

 

1.

bei einem Behinderten, der mindestens ein Kind hat, das nach den für den Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist, oder dessen Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den Behinderten pflegt oder selbst der Pflege bedarf, bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der sozialen Entschädigung 75 vom Hundert

 

2.

bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der sozialen Entschädigung 68 vom Hundert

des nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betrages.

 

(4) Werden in einer Einrichtung der medizinisch-beruflichen Rehabilitation gleichzeitig medizinische und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, bemißt sich das nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der sozialen Entschädigung zu zahlende Übergangsgeld nach den für medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation geltenden Sätzen.

 

(5) Das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, so ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen.

 

(6) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Behinderten im letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, so gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend. Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht.

 

(7) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der für den Rehabilitationsträger jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt.

 

(8) Die Berechnung des Übergangsgeldes für Selbständige und für nicht Pflichtversicherte richtet sich nach den besonderen Vorschriften der einzelnen Leistungsgesetze.

 

(9) Der Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld ruht, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

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