OFD Düsseldorf, 30.8.2005, o.Az

Bei den Regionen-Cards bzw. Städte-Cards handelt es sich um Karten, die der Kunde entgeltlich erwirbt und mit denen er eine Reihe von Vergünstigungen der Region in Anspruch nehmen kann, z.B. kostenlosen oder verbilligten Eintritt, ggf. auch Rabatt in bestimmten Geschäften. Als Beispiele sind in diesem Zusammenhang die RuhrCard (www.ruhrtopcard.de) oder die WelcomeCards verschiedener Städte, wie zum Beispiel Köln (www. koelntourismus.de), Bonn (www.bonn-region.de) oder Düsseldorf (www.duesseldorf-tourismus.de) zu nennen. Es ist aber davon auszugehen, dass solche Modelle auch für andere Regionen oder Städte angeboten werden.

Sachverhalt

1. Ein Tourismusverband gibt die sog. WelcomeCard aus. Der Erwerber dieser Card ist gegen Zahlung eines Einmalbetrags berechtigt, die Leistungen verschiedener Unternehmer (sog. Leistungspartner) innerhalb des Gültigkeitszeitraums der WelcomeCard nach Belieben und unentgeltlich bzw. zum ermäßigten Preis in Anspruch zu nehmen. Bei den Leistungspartnern handelt es sich um z.B. um Bäder, Museen, Bergwerke, Burgen und Schlösser, Theater, Sporteinrichtungen und Verkehrsunternehmen. Der für die WelcomeCard zu zahlende Preis steht bei Erwerb fest und ist unabhängig von der Art und Häufigkeit der später in Anspruch genommenen Leistungen der Leistungspartner. Die WelcomeCard gilt meist für einen bestimmten Zeitkorridor ab der ersten Nutzung. Nach den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Tourismusverbandes „kommt es beim Verkauf der WelcomeCard nicht zu einem Vertragsschluss mit den Leistungspartnern. Vielmehr schließt der Kunde den jeweiligen Vertrag mit dem einzelnen Leistungspartner vor oder durch Inanspruchnahme der Leistung dieses Leistungspartners direkt selbst ab. Der Tourismusverband ist kein Reiseveranstalter, sondern vermittelt die Inanspruchnahme der mittels WelcomeCard nutzbaren Leistungen. Mit dem Kauf der WelcomeCard bieten die Leistungspartner dem Kunden die Inanspruchnahme der genannten Leistungen an.”

2. Der jeweilige Tourismusverband zahlt in den meisten Fällen einen Teil der Einnahmen aus dem Verkauf der WelcomeCard an die Leistungspartner aus. Dabei erhält jeder Leistungspartner einen Anteil, der nach der tatsächlichen Inanspruchnahme seiner Leistungen mit WelcomeCard und dem regulären Leistungspreis bemessen wird.

3. Neben dem Tourismusverband wird die WelcomeCard auch von Verkaufsstellen abgegeben. Diese Verkaufsstellen, zu denen neben Tourist-Informationen und dgl. auch die Leistungspartner gehören, erhalten für jede von ihnen verkaufte WelcomeCard eine Provision.

4. Daneben überlässt der Verband den Leistungserbringern unentgeltlich die ggf. erforderlichen technischen Komponenten (z.B. Kartenlesegeräte). Darüber hinaus ist der Verband für die Organisation und Durchführung der Marketingmaßnahmen (z.B. Druck von Flyern bzw. eines Freizeitführers) verantwortlich.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Städte- bzw. Regionen-Cards werden die folgenden Auffassungen vertreten:

1. Der Tourismusverband erbringt mit dem Verkauf der WelcomeCard eine Inkassoleistung (keine Vermittlungsleistung) an den Leistungspartner. Bemessungsgrundlage der Inkassoleistung ist der beim Tourismusverband nach Auskehrung an die Leistungspartner verbleibende Betrag, abzüglich der USt Eine Anzahlungsbesteuerung bei Ausgabe der Karte scheidet aus, da die spätere Leistung zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend konkretisiert ist.

2. Soweit später eine Auskehrung der von den Touristen gezahlten Beträge an die Leistungspartner erfolgt, stellt dies bei Letzteren Entgelt von dritter Seite für die an den Touristen erbrachte Leistung dar.

3. Der Verkauf der WelcomeCard durch Leistungspartner oder Verkaufsstellen ist eine sonstige Leistung an den Verband.

4. Die unentgeltliche Überlassung der technischen Ausstattung ist nicht steuerbar. Sofern ein Entgelt verlangt wird, ist diese Leistung steuerpflichtig. Die Aufgaben im Bereich der Organisation und des Marketing sind steuerpflichtige Leistungen gegenüber den Leistungspartnern. Entgelt ist die gezahlte Marketingpauschale (netto).

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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