Kommentar

Das BMF hat sich umfassend zu den Kriterien für die Entscheidung über einen Einigungsversuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 InsO geäußert.

Außergerichtliche Einigung mit Gläubigern

Bevor bei einem Schuldner die Möglichkeit besteht, ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, muss dieser versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Dies ergibt sich aus § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Scheitert dieser Einigungsversuch, kann der Antrag gestellt werden, das Scheitern ist aber nachzuweisen. Da in diesen Versuch auch die Finanzbehörden einzubeziehen sind, wenn sie denn Gläubiger im jeweiligen Verfahren sind, bietet das BMF-Schreiben einen guten Hinweis darauf, wann die Finanzbehörden bereit sein sollten, einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen.

Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Es bietet sich aber darüber hinaus auch dann an, wenn ein Schuldenbereinigungsplan vorbereitet wird, da das Schreiben die wesentlichen Aspekte eines solchen Planes darstellt. Ohne fachkundige Hilfe dürfte ein solcher Plan allerdings regelmäßig nicht aufzustellen sein, da die Anforderungen nicht gering sind. Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches ist dann quasi ein abgespecktes Insolvenzverfahren, an dessen Ende die Restschuldbefreiung gemäß § 287ff. InsO erstrebt wird. Nach der neuen geltende Rechtslage kann diese Befreiung dabei bereits nach einer Wohlverhaltensperiode von drei Jahren (früher fünf Jahren) erreicht werden. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass sich der Schuldner in dieser Zeit "wohlverhalten" im Sinne des Gesetzes hat, also vor allem seinen Mitteilungspflichten nachgekommen ist und sein pfändbares Vermögen an einen Treuhänder abgetreten hat.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Regelungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren finden sich in den §§ 304ff. InsO. Ein solches kann durchgeführt werden von einem Verbraucher, aber auch von Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Dies sind aber nicht nur die Ansprüche von Arbeitnehmern, sondern auch Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, also insbesondere Sozialabgaben und Lohnsteuern. Von einer Überschaubarkeit ist auszugehen, wenn es weniger als 20 Gläubiger gibt. Wie erwähnt, setzt die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens voraus, dass ein vorheriges außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist.

Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens ist: Der erste Abschnitt des Schreibens stellt die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen für die außergerichtliche Schuldenbereinigung dar.

Verfahren des Schuldenbereinigungsversuchs

Der zweite Abschnitt des BMF-Schreibens betrifft das Verfahren des Schuldenbereinigungsversuches. Die Verhandlungen erfolgen hierbei auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes. Für die Finanzverwaltung ist bei den Verhandlungen aber zu berücksichtigen, dass diese bei der Frage, ob sie auf eine Forderung verzichtet, an die Bestimmungen der AO (§§ 163, 227 AO) unter Einbeziehung der Zielsetzungen der InsO, redlichen Schuldnern unter Einbeziehung der Gläubigern einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, gebunden ist. Sachliche Billigkeitsgründe, die aber eher die Ausnahme im steuerlichen Verfahrensrecht darstellen, sind hierbei von insolvenzrechtlichen Kriterien unabhängig. Ob eine Person allerdings persönliche Billigkeitsgründe in Anspruch nehmen kann, ist nach der AO sowie den ergänzenden Regelungen der InsO zu prüfen.

Die Zustimmung oder Ablehnung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes durch die Finanzbehörde ist ein Verwaltungsakt. Stimmt die Finanzverwaltung zu, weil der Schuldner erlassbedürftig und erlasswürdig ist, kann der Erlass zunächst nur verbindlich in Aussicht gestellt werden, da dieser erst wirksam wird, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Insbesondere müssen die übrigen Gläubiger zugestimmt haben oder der Schuldner, so dies Gegenstand des Planes ist, noch Zahlungen leisten. Der Erlass wird erst dann wirksam, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Ist der Schuldenbereinigungsplan erfüllt, erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis automatisch, es bedarf also keines weiteren Verwaltungsakts.

Lehnt die Finanzverwaltung eine Zustimmung zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan hingegen ab, kann gegen den Verwaltungsakt Einspruch eingelegt werden. Anschließend ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

Zu einer Entscheidung durch die Finanzbehörden kommt es nicht, wenn einer der anderen Gläubiger nach der Aufnahme der Verhandlungen Vollstreckungsmaßnahmen ergreift. Das Verfahren ist dann nach § 305a InsO gescheitert. Zudem kommt ein Scheitern aus anderen Gründen in Betracht.

Ermittlung des Sachverhalts durch die Finanzbehörden

Abschnitt 3 des BMF-Schreibens betrifft die Ermittlung des Sachverhalts durc...

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