FinMin Hamburg, 25.3.2019, S 2142 - 2016/010 - 52

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2i.V.m. Abs. 2 S. 2 EStG). Als kurze Zeit i.S. des § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH 2017).

Im Fach-Info 4/2015 wurde darüber informiert, dass die Ausnahmeregelung des Abflussprinzips (Zehn-Tages-Regelung) nicht anwendbar ist, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt. Dies war zuletzt am Sonntag, dem 10.1.2016 fälligen USt-Vorauszahlungen der Fall.

Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16, BStBl 2018 II S. 781 und Az. X R 2/17) seine Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG auch dann zuzuordnen ist, wenn diese innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wurde und der 10. Januar als letzter Tag des Zehn-Tages-Zeitraumes auf einen Samstag, Sonntag, oder Feiertag fällt.

Die Vorschriften § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 193 BGB sowie § 108 Abs. 3 AO seien nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Ausnahmeregelung des § 11 EStG greift. Auch die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG habe die Vermeidung von Zufallsergebnissen zum Ziel. Die Zuordnung einer Zahlung zu einem Wirtschaftszeitraum dürfe nicht von einem Umstand abhängen, auf den der Steuerpflichtige keinen Einfluss hat.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 Satz 2

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