(1) 1Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. 2Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:

 

1.

von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und

 

2.

von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.

 

(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.

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