Leitsatz

Wer einen fristgebundenen Schriftsatz mittels Telefax einlegt, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen ist.

 

Normenkette

FGO § 54 Abs. 2

 

Sachverhalt

Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endet mit Ablauf des 17. Dezember 1999. Die Beschwerde der Klägerin ging am 18. Dezember 1999, 0.00 Uhr beim Gericht ein.

 

Entscheidung

Der BFH verwarf die Beschwerde – da verspätet eingelegt – als unzulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme es nicht auf die rechtzeitige Absendung der Beschwerde an, sondern auf den Eingang des Faxes bei Gericht. Die Beschwerde sei (erst) um 0.00 Uhr, d.h. in der ersten Minute der ersten Stunde des 18. Dezember 1999 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (17. Dezember 1999, 24.00 Uhr) eingegangen.

 

Hinweis

Der Berater wollte es im Streitfall wohl "auf die Spitze treiben". Eine Frist ist indes auch dann versäumt, wenn sie nur geringfügig überschritten wird.

Sie tun gut daran, Fristen nicht bis zur letzten Minute auszuschöpfen. Zwar können Fristen im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden. Je näher jedoch ein Fristende heranrückt, desto höher werden die Anforderungen an Ihre Sorgfaltspflichten.

Zu Ihren Pflichten gehört auch die rechtzeitige Prüfung, ob die in Frage stehende Frist verlängerbar ist (z.B. Revisionsbegründungsfrist, § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 28.9.2000, VI B 5/00

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