Nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 RDG gelten alle Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mir der Tätigkeit der Testamentsvollstreckung erbracht werden als erlaubt.

Der BGH hat bereits 2004 klargestellt, dass die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker als solches keine Rechtsberatung darstellt.[1]

Im Urteil wurde aber ausgeführt, dass der Steuerberater als Testamentsvollstrecker bei der Abwicklungsvollstreckung bei der Beurteilung rechtlicher Fragen Rechtsrat einzuholen hatte.

Das Steuerberatungsgesetz enthält keine bestimmte eindeutige Regelung zur Testamentsvollstreckung. Am ehesten kann die Testamentsvollstreckung berufsrechtlich wohl mit der Treuhandtätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG verglichen werden. § 15 Nr. 8 BOStB erlaubt dem Steuerberater ausdrücklich die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker.[2]

Der Begründung zum RDG kann entnommen werden, dass Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung nunmehr insgesamt, also unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der Verwaltungs- oder der Abwicklungsvollstreckung handelt bzw. ob der Testamentsvollstrecker vom Erblasser oder vom Nachlassgericht eingesetzt ist, zulässig sind. Erfasst von dieser Freistellung sind allerdings nur Tätigkeiten, die im Rahmen der Testamentsvollstreckung selbst anfallen, nicht dagegen etwa eine der Übernahme der Testamentsvollstreckung vorgelagerte Beratungstätigkeit. Diese ist nur in den engen Grenzen des § 5 Abs. 1 RDG zulässig. Insbesondere die umfassende Beratung über die Vermögensnachfolge oder die Testamentsgestaltung ist damit – schon wegen der Bedeutung dieser Beratung für den Rechtsuchenden – weder von § 5 Abs. 1 RDG noch von § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG erfasst.

Haftungsfallen können im Übrigen für den Testamentsvollstrecker dann entstehen, wenn er keine ausreichenden Kenntnisse des Erbrechts sowie der übernommenen umfangreichen Pflichten hat. Die Pflicht des nichtanwaltlichen Testamentsvollstreckers, für seine rechtliche Tätigkeit den Rechtsrat des umfassend ausgebildeten Juristen hinzuzuziehen, ergibt sich nicht aus dem RDG, sondern allein aus der mit der Übernahme der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Erblasser und den Erben eingegangenen Verpflichtungen.

Allen Erben (auch Nach- und Schlusserben) und dem Vermächtnisnehmer gegenüber haftet der Testamentsvollstrecker für Pflichtverletzungen, die aus seiner freien Stellung entstehen und durch die er gegenüber den Erben/Vermächtnisnehmern Schuldner eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ist.

Die Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 2219 BGB[3] setzt eine objektive Verletzung der ihm obliegenden Pflichten und ein subjektives Verschulden voraus. Verteilt ein Testamentsvollstrecker den Nachlass im Zuge einer Abwicklungsvollstreckung dergestalt, dass er die von der Erblasserin testamentarisch angeordnete Berücksichtigung von Vorempfängen zugunsten einzelner Miterben übergeht, macht er sich schadensersatzpflichtig.[4]

 
Achtung

Vorsicht bei überwiegender Tätigkeit

Die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters übernimmt keine Deckung für Testamentsvollstreckungen, soweit diese eine überwiegende Tätigkeit des Steuerberaters darstellen. Im Hinblick auf die erweiterten Befugnisse des Testamentsvollstreckers nach dem RDG sollte der Steuerberater bis zur entsprechenden Angleichung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen immer gesondert vor Annahme des Amtes Deckungszusage einholen bzw. die Risiken gesondert absichern.

[2] 5.2.2 im Berufsrechtlichen Handbuch der BStK: Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker.
[4] OLG München, Endurteil v. 13.3.2019, 20 U 1345/18; OLG Köln, Urteil v. 23.1.2018, 22 U 77/16: Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers durch fehlerhafte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

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