Gem. § 56 Abs. 5 StBerG dürfen Steuerberater eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe i.  S.  d. § 1 Abs. 2 PartGG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen (Kooperation).

Sie sind dann verpflichtet, sicherzustellen, dass bei der Kooperation ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Kooperation unverzüglich beendet werden. Damit wird die feste Zusammenarbeit neben Anwälten mit Unternehmensberatern, Architekten, Ärzten, Mediatoren etc. erlaubt und verringert damit das Haftungsrisiko in Bereichen, die vom Steuerberater nicht abgedeckt werden dürfen, aber von diesen Beratern erlaubter Weise erbracht werden[1] und ergänzt das Beratungsprofil des Steuerberaters.

Gesellschafter einer GmbH können Rechtsanwälte und Steuerberater sein.[2]

Eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt einziger Geschäftsführer ist, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht.[3]

Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat sich in 2020 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zusammenarbeit einer Anwaltssozietät mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Hochschullehrer in ihrer konkreten Gestalt mit den Vorgaben der BRAO in Einklang zu bringen ist und hat das verneint.[4]

Die "OF Counsel-Enscheidung" ist auch für Steuerberater relevant.

[4] BGH, Beschluss v. 22.7.2020, AnwZ (Brfg) 3/20; AnwBl 2020 S. 541 und 552.

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