Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe[1] wurden ab dem 1.8.2022 die Regelungen der beruflichen Zusammenarbeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (im Folgenden zur Vereinfachung: Steuerberatern) mit anderen Berufen neu geregelt. Dies geschah im Rahmen der Harmonisierung der Berufsrechte der Rechtsanwälte.[2] Durch den neuen § 55h StBerG wird Steuerberatern die Möglichkeit von Bürogemeinschaften mit anderen Personen grundsätzlich nicht mehr eingeschränkt. Die Verbindung muss nur mit dem Berufsbild des Steuerberaters vereinbar sein.[3] Durch die Streichung des bisherigen § 56 Abs. 5 StBerG ist die Beschränkung auf freie Berufe bei Kooperationen von Steuerberatern weggefallen und damit ist auch die Kooperation von Steuerberatern und Lohnsteuervereinen grundsätzlich möglich, wenn die Berufspflichten bzw. Regelungen der §§ 13 ff. StBerG eingehalten werden.[4]

[1] StBuAnwBRNRG/RBerBÄndG, BGBl 2021 I S. 2363.
[2] Michel/Beyme, Stbg 2021 S. 406.
[4] Michel/Beyme, Stbg 2021 S. 406.

9.1 Die Bürogemeinschaft

Der Begriff der "Bürogemeinschaft" ist nun in § 55h Abs. 1 StBerG definiert. Sie ist danach eine Gesellschaft, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von steuerberatenden Mandatsverträgen auftreten soll. Sie dient nicht der gemeinschaftlichen Berufsausübung, sondern einer gemeinsamen Organisation des Berufs, bei der Betriebsmittel wie z. B. Räume und ggf. auch personelle Ressourcen geteilt werden.[1] Der Personenkreis, mit dem Steuerberater Bürogemeinschaften nun eingehen können, ist nicht auf einen bestimmten Kreis von Berufen eingeschränkt. Sie ist nur mit solchen Berufen ausgeschlossen, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind.[2] Dies trifft auf die Lohnsteuerhilfevereine nicht zu, da Bürogemeinschaften aufgrund der vergleichbaren Pflichten wie das Verschwiegenheitsgebot bereits bisher ausdrücklich erlaubt waren.[3] Die Bürogemeinschaft ist für Steuerberater aber nur zulässig, wenn die Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet ist. Sie haben hierfür entsprechende organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen.[4] Der Lohnsteuerhilfeverein hat bei einer Bürogemeinschaft mit einem Steuerberater und ggf. einer dritten Person darauf zu achten, dass ggf. die Grenzen der wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen nicht überschritten werden.[5]

Die Bürogemeinschaft ist im engen Zusammenhang mit der Domizilpflicht zu sehen, die sowohl für Lohnsteuerhilfevereine[6] als auch für Steuerberater[7] gilt. Die Domizilpflicht bedeutet nicht nur, dass an irgendeiner Stelle eine Einrichtung vorhanden ist. Sie muss für die Ratsuchenden als die örtliche Einrichtung wahrgenommen werden können, an der konkret Hilfeleistung erlangt werden kann. Diese Einrichtung wird nach der Art mit dem im Wortzusammenhang verwendeten "Büro" umschrieben, das ebenfalls nicht rechtlich, sondern nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als faktische Erscheinungsform zu bestimmen ist. Ein Büro ist danach

  • ein in sich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, also ein oder mehrere über einen gemeinsamen Eingang erreichbare Räume,
  • in denen Texte und Zahlenwerke in unterschiedlichen medialen Formen erfasst, aufbereitet, ausgetauscht und archiviert werden,
  • als Arbeitsstätte von Personen dient, die hierfür das erforderliche Fachwissen besitzen.

Es ist also zunächst ein räumlicher Begriff. Im weiteren Sinne gehören zum Begriff des Büros aber auch die üblichen technischen und fachlichen Einrichtungen wie eine Telefonanlage, ein Computersystem, die Fachbibliothek oder Registratur. Und nicht zuletzt wird nach der allgemeinen Anschauung dem Büro auch das Personal zugeordnet, das gewöhnlich dort angetroffen werden kann.

Der Ratsuchende, der eine Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins aufsucht, kann gewiss sein, dass alle innerhalb dieser abgegrenzten Umgebung vorhandenen Arbeitsressourcen dem Lohnsteuerhilfeverein zuzuordnen sind und er mit seinem Anliegen in diesem räumlichen Bereich stets nur auf Personen stößt, die ihm im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft steuerliche Hilfe zukommen lassen. Im Rahmen einer Bürogemeinschaft von Lohnsteuerhilfevereinen und Steuerberatern ist diese lokale Identifikation nicht gewährleistet. Allerdings muss der Hilfesuchende im Ergebnis immer Gewissheit behalten, wer von den in der Bürogemeinschaft zusammengeschlossenen Personen sein Vertragspartner ist, zumal die tatsächlich für den Lohnsteuerhilfeverein und den Steuerberater handelnden Personen identisch sein können.[8]

[1] BT-Drucks. 19/27670, S. 287 (Begründung zu § 55h Abs. 1 StBerG).
[3] § 56 Abs. 2 StBerG in der bis zum 31.7.2022 geltenden Fassung.
[5] S. Abschnitt 7.3.5...

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