Der Lohnsteuerhilfeverein muss sich angemessen gegen Haftpflichtschäden versichern.[1] Die Versicherung ist während der Dauer der Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 EUR, wobei eine Selbstbeteiligung von 300 EUR zulässig ist. Eine ggf. vereinbarte Jahreshöchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Jahres muss nach § 10 DVLStHV mindestens 200.000 EUR betragen. Dies dürfte inzwischen bei größeren Lohnsteuerhilfevereinen nicht ausreichend sein und ist in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl angemessen zu erhöhen.[2]

Da eine Pflichtversicherung vorliegt, hat das Mitglied ein Wahlrecht, ob es den Anspruch gegenüber dem Verein oder dem Versicherer geltend macht. Der Versicherer ist gegenüber dem geschädigten Mitglied auch ersatzpflichtig, wenn er aus irgendeinem Grund gegenüber dem Verein von der Leistung frei ist.[3]

Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage) ist Voraussetzung für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein.[4] Erlischt die Versicherung, ist dies vom Versicherer der zuständigen Oberfinanzdirektion bzw. Aufsichtsbehörde[5] zu melden. Diese hat die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein innerhalb angemessener Frist zu widerrufen[6], wenn keine neue Versicherung abgeschlossen wird, da ansonsten die Ersatzpflicht auch gegenüber den Mitgliedern erlischt.[7] Das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung ist bußgeldbewehrt.[8]

[2] Wacker, in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl. 2020, § 25 Rz. 17.

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