Die Einkommensteuer als Personensteuer erfordert Angaben, die weit in den familiären und persönlichen Bereich hineingehen, etwa über die Familienverhältnisse, über soziale Bindungen und über Krankheiten. Daher besteht ein erhebliches Interesse an vertraulicher Behandlung dieser Daten. Die im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen bekannt gewordenen Daten sind daher gegenüber jedermann vertraulich zu behandeln[1], nicht nur gegenüber Personen, die sie zum Nachteil der Mitglieder oder aus geschäftlichen Gründen missbrauchen könnten. Künftig ist vorgesehen, dass der Lohnsteuerhilfeverein Personen, denen er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten hat.[2]

 
Wichtig

Auskunftspflichten der Beratungsstellenleiter

Allerdings haben Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter von Lohnsteuerhilfevereinen kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 AO sowie nach anderen Verfahrensordnungen. Sie sind daher gegenüber Behörden und Gerichten auch über Erkenntnisse auskunftsverpflichtet, die sie im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen erlangt haben, es sei denn, sie gehören einem der in § 3 StBerG genannten Berufe an. Anders als bei diesen kann aber die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bei sonstigen Beratungsstellenleitern und Mitarbeitern nicht nach § 203 Abs. 1 StGB als Straftat verfolgt werden. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann jedoch Schadenersatzansprüche und arbeitsvertragliche Folgen auslösen.[3]

[1] Koslowski, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 8. Aufl. 2022, § 26 Rz. 4.
[2] § 23 Abs.z 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe v. 26.6.2023.
[3] Koslowski, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 8. Aufl. 2022, § 26 Rz. 5-6.

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