Durch Beitritt zum Lohnsteuerhilfeverein erwirbt das Mitglied Rechte und Pflichten. Die aus der Mitgliedschaft herrührende Pflicht umfasst in erster Linie die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. Sein wesentliches Recht ist es, die Hilfeleistung des Lohnsteuerhilfevereins in Steuersachen in Anspruch zu nehmen.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass das einzelne Mitglied unbeschränkt Anspruch auf sämtliche verfahrensrechtlich möglichen Leistungen hat. Regelmäßig hat jedes Mitglied einen Anspruch auf Hilfeleistung bei Anträgen und Steuererklärungen, die im Rahmen der Beratungsbefugnis anfallen. Der Verein kann dem Mitglied aufgeben, an Rationalisierungsmaßnahmen zur Senkung der Kosten und damit der Beiträge mitzuwirken (etwa durch Checklisten, Aufbereitung der Unterlagen).

Hingegen setzt die Hilfe bei der Rechtsdurchsetzung im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren eine gewisse Erfolgsaussicht voraus, denn die Gemeinschaft kann nicht verpflichtet werden, wahrscheinlich vergebliche Aufwendungen zu tragen. Betrifft eine zu klärende Rechtsfrage eine Mehrzahl von Vereinsmitgliedern, kann sich der Verein beschränken, diese Frage in einem Musterverfahren zu klären. Er muss die Rechte der anderen Mitglieder aber dann in geeigneter Weise wahren, etwa durch Einspruch, verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Musterfalls. Wer die Beurteilung übernimmt, ob ein als aussichtsreich einzustufender Rechtsbehelf eingelegt werden soll und welche vereinsinternen Überprüfungsmöglichkeiten hierbei dem Mitglied zustehen, muss der Verein selbst regeln. Dies dürfte davon abhängig sein, ob der Verein neben den Beratungsstellen auch zentrale Fachkompetenz geschaffen hat.

Dem einzelnen Vereinsmitglied ist es unbenommen, einen vom Verein abgelehnten Rechtsbehelf auf eigene Kosten einzulegen. Selbst wenn er für die Kosten aufkommt, kann er aber nicht den Verein mit seiner Vertretung beauftragen.

Ein begonnenes Rechtsbehelfsverfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn das Mitglied, für das es geführt wird, im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens aus dem Verein ausscheidet.[1] Dies ergibt sich zwingend für den Tod des Mitglieds: Da die Mitgliedschaft[2], nicht aber das Rechtsbehelfsverfahren mit dem Tod endet, und die Ansprüche aus dem Steuerrechtsverhältnis, nicht aber die Mitgliedschaftsrechte vererblich sind, wäre ansonsten der Rechtsschutz unvollkommen. Es gibt keinen Grund, dies bei anderen Ausscheidensgründen anders zu sehen.[3]

[1] A. A. Hessisches FG, Beschluss v. 17.2.1987, 9 K 371/83, DStZ 1988 S. 232.
[3] Rößler, DStZ 1988 S. 410; a. A. Eggebrecht, DStZ 1988 S. 232 und 303; Späth, DStZ 1989 S. 538.

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