Lohnsteuerhilfevereine sind steuerlich als Gewerbebetriebe einzustufen.[1] Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 AO vor, sind sie zur Buchführung verpflichtet. Die Vorschriften über die Buchführungspflicht gehen den für Lohnsteuerhilfevereine geltenden Aufzeichnungspflichten vor.[2]

Liegen die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nicht vor, hat ein Lohnsteuerhilfeverein dennoch nach § 21 Abs. 1 StBerG Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind auch für die Besteuerung zugrunde zu legen.[3] Obwohl nach § 21 Abs. 3 StBerG zu Beginn der Tätigkeit und am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres das Vereinsvermögen durch Inventur festzustellen ist, dienen die Aufzeichnungen nicht einem ­Betriebsvermögensvergleich i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG, sondern einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, da ausdrücklich von der Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben die Rede ist. Ein Lohnsteuerhilfeverein kann jedoch seinen Gewinn durch freiwillige Buchführung (Betriebsvermögensvergleich) ermitteln. Die Aufzeichnungen sind zeitnah mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen zu führen.

Gelder, die der Verein für seine Mitglieder vereinnahmt, sind gesondert aufzuzeichnen und zu verwalten.[4] Dies entspricht allerdings bereits den allgemeinen Anforderungen über die Behandlung Gelder Dritter.[5] Um im Fall einer Insolvenz ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu gewährleisten, wird empfohlen, ein Anderkonto einzurichten.[6]

Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gelten im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie bei buchführenden Gewerbebetrieben: Belege sind 6 Jahre, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse und dergleichen 10 Jahre aufzubewahren.[7] Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeichnungen und Vermögensübersichten die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs[8] und hier insbesondere § 257 HGB. Die Aufbewahrung kann auch auf Bild- oder Datenträgern erfolgen, wobei sichergestellt sein muss, dass sie jederzeit lesbar gemacht werden können.[9]

[6] Wacker, in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl. 2020, § 21 Rz. 9; Koslowski, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 8. Aufl. 2022, § 21 Rz. 4.
[9] Wacker, in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl. 2020, § 21 Rz. 15; Koslowski, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 8. Aufl. 2022, § 21 Rz. 2.

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